Rz. 146

Abweichend vom Grundsatz der Unmittelbarkeit eröffnet § 77a Abs. 1 OWiG im Bußgeldverfahren eine vereinfachte Beweisaufnahme betreffend die Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen. Diese können durch die Verlesung von Protokollen und Urkunden ersetzt werden. Hierzu müssen jedoch nach Abs. 3 der Norm die in der Hauptverhandlung anwesenden Parteien zustimmen. Zwar ist eine stillschweigende Zustimmung grundsätzlich möglich. Dennoch ist die Zustimmung per Gerichtsbeschluss festzuhalten, wobei sich aus dem Protokoll nicht ergeben muss, ob diese stillschweigend erfolgt ist.[313]

Dienstliches Wissen des Richters, das er außerhalb der Hauptverhandlung erlangt hat, – wie etwa Äußerungen eines Sachverständigen in einem anderen Verfahren – bedürfen einer förmlichen Beweiserhebung.[314]

[313] Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 77a Rn 14, 20.

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