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Die Erforderlichkeit der Schulung der Messbeamten auf das jeweils eingesetzte Gerät ergibt sich aus den Herstellervorgaben. Die Schulungsnachweise sind nach herrschender Meinung kein Aktenbestandteil.[150] In der Praxis ist vermehrt zu verzeichnen, dass Kopien der Schulungsnachweise bereits in der Ermittlungsakte selbst abgeheftet werden, um lästige Nachfragen zu vermeiden. Dennoch wird die Einsicht in die Nachweise zuweilen mit teils vorgeschobenen Argumenten verweigert. Sofern die Tatgerichte den Messbeamten laden, kann spätestens im Termin die Frage der Schulung geklärt werden – andernfalls ist im Zweifel ein Aussetzungsantrag dahingehend zu stellen, dass das Gericht bzw. die zuständige Behörde den Beamten selbst aufgibt, die Nachweise binnen einer gesetzten Frist vorzulegen. In geeigneten Fällen kann hier eine Einstellung aus Opportunitätsgesichtspunkten angedacht werden. Liegen die Schulungsnachweise vor, sind sie von der Verteidigung auf ihre Aktualität bezüglich der Version des eingesetzten Gerätes hin zu überprüfen.[151]

[150] Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 60 Rn 49.
[151] Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2021, Rn 119.

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