Rz. 141
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) hat in der Vergangenheit ein Schattendasein geführt.[153] Dies hatte seinen Grund vor allen Dingen in der unverzichtbaren Notwendigkeit, als persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person zu beteiligen, in der sich der Wille und die Kompetenz zur Unternehmensführung mit der Bereitschaft zur Übernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbinden musste. Mit seiner Entscheidung vom 24.2.1997[154] hat der BGH klargestellt, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht notwendig eine natürliche Person sein muss, sondern auch eine Gesellschaft wie etwa eine GmbH oder GmbH & Co. KG sein kann. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung inzwischen mit der Neufassung von § 279 Abs. 2 AktG durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG)[155] explizit bestätigt. Die Bedeutung der KGaA, für deren Attraktivität eine ganze Reihe von Punkten streiten (siehe Rdn 130), hat seitdem leicht zugenommen.[156]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen