Rz. 141

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) hat in der Vergangenheit ein Schattendasein geführt.[153] Dies hatte seinen Grund vor allen Dingen in der unverzichtbaren Notwendigkeit, als persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person zu beteiligen, in der sich der Wille und die Kompetenz zur Unternehmensführung mit der Bereitschaft zur Übernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbinden musste. Mit seiner Entscheidung vom 24.2.1997[154] hat der BGH klargestellt, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht notwendig eine natürliche Person sein muss, sondern auch eine Gesellschaft wie etwa eine GmbH oder GmbH & Co. KG sein kann. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung inzwischen mit der Neufassung von § 279 Abs. 2 AktG durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG)[155] explizit bestätigt. Die Bedeutung der KGaA, für deren Attraktivität eine ganze Reihe von Punkten streiten (siehe Rdn 130), hat seitdem leicht zugenommen.[156]

[153] Vgl. die Zahlenangaben in AG-Report 1995, 272, wonach im Jahr 1993 nicht mehr als 30 KGaA existierten. Heute wird man wohl von etwa 360 KGaA ausgehen können, vgl. Kornblum, GmbHR 2020, 677.
[154] BGHZ 134, 393 = DStR 1997, 1012 m. Anm. Goette, ergangen auf Vorlagebeschluss des OLG Karlsruhe ZIP 1996, 1787; Bayreuther, JuS 1999, 651; Wichert, AG 2000, 268; Schrick, NZG 2000, 409; ders., NZG 2000, 675.
[155] Vom 22.6.1998, BGBl I, 1474.
[156] Bekannte Beispiele aus dem DAX sind Fresenius, Fresenius Medical Care, Henkel und Merck. Auch die Lizenzspielerabteilungen einiger Bundesligavereine bedienen sich der Rechtsform der KGaA (beispielsweise Borussia Dortmund, 1. FC Köln, Greuther Fürth, Hannover 96 und Hertha BSC Berlin).

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