a) Eignungsvoraussetzungen
Rz. 73
Als Vorstand kann nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person bestellt werden, die insbesondere nicht wegen einer Betrugs- oder Insolvenzstraftat verurteilt worden ist und keinem gerichtlichen oder behördlichen Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, vgl. im Einzelnen § 76 Abs. 3 AktG, dessen Ausschlusstatbestände durch das MoMiG (siehe Rdn 10) erweitert wurden sowie dadurch, dass neu in das StGB eingefügte Normen von der Verweisung in § 76 Abs. 3 Nr. 3 AktG automatisch miterfasst wurden. Vorstandsmitglied kann nicht sein, wer dem Aufsichtsrat angehört, § 105 AktG. Demgegenüber schließt die Aktionärsstellung, auch die des Mehrheitsaktionärs, die Übernahme des Vorstandsamts nicht aus. Die Satzung kann, solange sie damit das Auswahlermessen des Aufsichtsrats nicht berührt, weitergehende persönliche und sachliche Eignungsvoraussetzungen für den Vorstand aufstellen. Bei Gesellschaften, die börsennotiert oder mitbestimmt sind, hat der Aufsichtsrat seit dem Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (siehe Rdn 10) für den Frauenanteil im Vorstand eine Zielgröße festzulegen. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 111 Abs. 5 AktG. Aktuell wird mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen (FüPoG II) die Einführung einer gesetzlichen zwingenden Geschlechterquote für den Vorstand diskutiert (siehe Rdn 10).
b) Bestellung
Rz. 74
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder obliegt ausschließlich dem Aufsichtsrat. Sie setzt den gegenüber dem Vorstandsmitglied zugangsbedürftigen Bestellungsbeschluss und die Annahme des Amts durch den Bestellten voraus. Mit der Annahme der Bestellung werden die organschaftlichen Rechte und Pflichten des Bestellten begründet. Die Eintragung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch. Die Bestellung kann längstens auf einen Zeitraum von fünf Jahren erfolgen, § 84 Abs. 1 S. 1 AktG; sie kann aufschiebend bedingt oder auf einen fest bestimmten zukünftigen Termin, nicht aber auf einen länger als ein Jahr in der Zukunft liegenden Zeitpunkt erfolgen. Unterliegt die Aktiengesellschaft den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes, ist das unter Umständen mehrstufige Wahlverfahren nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 bis Abs. 4 MitbestG zu beachten.
c) Widerruf
Rz. 75
Die organschaftliche Stellung des Vorstands endet mit Ablauf der Amtszeit oder durch Widerruf der Bestellung, für den ebenfalls ausschließlich der Aufsichtsrat zuständig ist. Der Widerruf kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, § 84 Abs. 3 S. 1 AktG. Vom Erfordernis des wichtigen Grundes können weder die Satzung noch der Bestellungsbeschluss abweichen. Er setzt voraus, dass der Gesellschaft ein weiteres Verbleiben des Vorstandsmitglieds im Amt bis zum Ablauf seiner Amtszeit nicht zumutbar ist. Beispielhaft nennt § 84 Abs. 3 S. 2 AktG hierfür die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und den Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, soweit dieser nicht aus offenbar unsachlichen Gründen erfolgt. Setzt der Vorstand außerhalb des statutarischen Unternehmensgegenstands Gesellschaftsvermögen durch Spekulationsgeschäfte aufs Spiel, begründet dies in aller Regel einen wichtigen Grund, der die Abberufung des Vorstands rechtfertigt. Mit Wirksamwerden des Widerrufs durch Zugang endet die organschaftliche Stellung. Zur Anmeldung der Abberufung zum Handelsregister vgl. § 81 Abs. 1 AktG, zur Wirksamkeit der Abberufung bis zur rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit vgl. § 84 Abs. 3 S. 4 AktG.