a) §§ 33 ff. (früher §§ 21 ff.) WpHG
Rz. 130
Gegenüber §§ 20, 21 AktG sind die Mitteilungspflichten nach WpHG weitergehend, weil sie nicht nur Unternehmen, sondern grundsätzlich jedermann, auch den Privataktionär, treffen; andererseits beziehen sich die Bestimmungen nur auf Beteiligungen an Emittenten i.S.v. § 33 Abs. 4 (früher § 21 Abs. 2) WpHG (vgl. Rdn 125). Mitteilungspflichtig ist das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten von 3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % oder 75 % der Stimmrechte aus dem Meldepflichtigen gehörenden Aktien an einem Emittenten durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise. § 34 (früher § 22) WpHG sieht für die Berechnung des Stimmrechtsanteils komplexe Zurechnungsvorschriften vor. Berechnungsbasis für den Stimmrechtsanteil ist die jeweils aktuelle Veröffentlichung der Gesamtzahl der Stimmrechte, die ein Inlandsemittent gemäß § 41 (früher § 26a) WpHG machen muss, wenn es zu einer Zu- oder Abnahme der Stimmrechte gekommen ist. Einzelheiten zum Inhalt der Mitteilung sind in der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt. Die Mitteilungen haben danach unter Nutzung vorgegebener Formulare zu erfolgen, die auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin (www.bafin.de) – abrufbar sind. Eine vorherige Abstimmung mit der BaFin ist möglich und jedenfalls bei komplexeren Sachverhalten ratsam. Die Mitteilung hat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von vier Handelstagen zu erfolgen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen davon haben musste, dass sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, über- oder unterschreitet; diesbezüglich wird unwiderlegbar vermutet, dass der Meldepflichtige spätestens zwei Handelstage nach dem Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Schwelle davon Kenntnis hat. Bei einer Veränderung der Gesamtzahl der Stimmrechte beginnt die Frist mit Kenntnis des Meldepflichtigen, spätestens jedoch mit der Veröffentlichung nach § 41 (früher § 26a) WpHG durch den Emittenten. Derjenige, dem zum Zeitpunkt der erstmaligen Börsenzulassung 3 % oder mehr der Stimmrechte zustehen, hat nach § 33 Abs. 2 (früher § 21 Abs. 1a) WpHG eine entsprechende Mitteilung zu machen. Die Mitteilungspflicht besteht sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber der BaFin. Die Gesellschaft hat Mitteilungen nach § 33 (früher § 21) WpHG unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Handelstagen nach Zugang der Mitteilung, zu veröffentlichen, § 40 Abs. 1 S. 1 (früher § 26 Abs. 1 S. 1) WpHG. Die Veröffentlichung muss durch Zuleitung an ein Bündel von Medien erfolgen. Unter diesen Medien müssen sich auch solche befinden, die die Information so rasch und so zeitgleich wie möglich in allen Staaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums aktiv verbreiten. Einzelheiten hierzu finden sich ebenfalls in der WpAV. In der Praxis bedienen sich die Gesellschaften für die Veröffentlichung regelmäßig eines hierauf spezialisierten Dienstleisters. Die Gesellschaft hat die Veröffentlichung gleichzeitig der BaFin mitzuteilen und muss sie außerdem unverzüglich dem Unternehmensregister übermitteln; beides wird in der Praxis regelmäßig von dem Dienstleister mit übernommen.
Die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitteilung nach § 33 (früher § 21) WpHG entsprechen im Wesentlichen den aktienrechtlichen Parallelbestimmungen: Rechte aus Aktien, die Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihnen Stimmrechte zugerechnet werden, bestehen jedenfalls für die Zeit nicht, für welche die Mitteilungspflichten nicht erfüllt werden, § 44 Abs. 1 S. 1 (früher § 28 S. 1) WpHG. Sofern die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und nachgeholt worden ist, gilt dies nicht für Dividendenansprüche und Ansprüche auf den anteiligen Liquidationserlös, § 44 Abs. 1 S. 1 (früher § 28 S. 2) WpHG. Verschärfte Rechtsfolgen finden sich seit dem Risikobegrenzungsgesetz (siehe Rdn 10) für den Fall der vorsätzlichen und der grob fahrlässigen Verletzung von Mitteilungspflichten, siehe § 44 Abs. 1 S. 3 (früher § 28 S. 3) WpHG.
Rz. 131
Nach § 40 Abs. 1 S. 2 (früher § 26 Abs. 1 S. 2) WpHG müssen Inlandsemittenten den Erwerb oder die Veräußerung eigener Aktien veröffentlichen, wobei hier die Stimmrechtsschwellen von 5 % und 10 % und, wenn für den Emittenten die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, außerdem die Schwelle von 3 % eine Veröffentlichungspflicht auslösen.
Rz. 132
Mit dem TUG (siehe Rdn 10) wurde erstmals eine Meldepflicht bezogen auf solche Finanzinstrumente eingeführt, die einseitig rechtlich bindend zum Erwerb bereits ausgegebener Aktien berechtigen. Zuletzt wurden diese Meldepflichten mit dem Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (siehe Rdn 10) präzisiert und erweitert. Mit Ausnahme der Schwelle von 3 % gelten insoweit die Schwellenwerte des § 33 (früher § 21) WpHG. Die Mitteilungspflicht besteht dementsprechend beim hypothetischen Erreichen, Überschreiten oder U...