a) Kapitalerhöhungsbetrag
Rz. 50
Der Kapitalerhöhungsbeschluss muss den Betrag bestimmen, um den das Grundkapital erhöht werden soll. Die Angabe eines Mindest- und Höchstbetrags der Kapitalerhöhung oder auch nur eines Höchstbetrags ist nach allgemeiner Auffassung zulässig und auch zweckmäßig, wenn nicht die Zeichnung aller Aktien bei Beschlussfassung bereits gesichert ist. Notwendig ist dann die Festsetzung eines Zeitpunkts, bis zu dem innerhalb des von der Hauptversammlung vorgegebenen Erhöhungsspielraums Zeichnungen erfolgen können und die Kapitalerhöhung durchgeführt werden soll, außerdem eine Ermächtigung an den Vorstand, mit oder ohne Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und die Bedingungen für die Aktienausgabe festzusetzen.
b) Nennbetrag, Aktienart, Aktiengattung
Rz. 51
Regelmäßig muss der Kapitalerhöhungsbeschluss außerdem den Nennbetrag der neuen Aktien bei Ausgabe von Nennbetragsaktien oder die Zahl der neuen Aktien bei Ausgabe von Stückaktien festsetzen und bestimmen, ob sie auf den Inhaber oder den Namen lauten. Erfolgt die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Stückaktien, muss sich die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis erhöhen wie das Grundkapital, § 182 Abs. 1 S. 5 AktG. Erforderlich ist ferner die Zuordnung zu einer Aktiengattung, sofern mehrere bestehen, oder, wenn eine neue Aktiengattung entstehen soll, deren Ausstattung. Werden Vorzugsaktien ausgegeben, ist deshalb der Vorzug bei der Gewinnverteilung im Kapitalerhöhungsbeschluss festzulegen. Seit der Änderung von § 140 Abs. 2 AktG durch die Aktienrechtsnovelle 2016 (siehe Rdn 10) muss dieser Gewinnvorzug nicht mehr zwingend nachzahlbar sein, d.h. Rückstände aus Vorjahren müssen nicht aufgeholt werden.
c) Durchführungsfrist, Gewinnberechtigung
Rz. 52
Der Kapitalerhöhungsbeschluss kann eine Frist zur Durchführung der Kapitalerhöhung setzen ("Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 30.9.2017 neue Aktien im Nennbetrag von zusammen mindestens 24 Mio. EUR gezeichnet sind."). Wird keine Frist bestimmt, ist die Kapitalerhöhung unverzüglich durchzuführen.
Zweckmäßig ist es regelmäßig, den Beginn der Gewinnberechtigung abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG festzusetzen und auf den Beginn des laufenden Geschäftsjahres vorzuziehen, siehe Muster Rdn 70, dort § 4 Abs. 5.
d) Ausgabebetrag
Rz. 53
Die neuen Aktien dürfen nicht zu einem unter dem geringsten Ausgabebetrag liegenden Betrag ausgegeben werden; das ist bei Nennbetragsaktien der Nennbetrag und bei Stückaktien der auf die Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals, § 9 Abs. 1 AktG, mindestens aber ein EUR. Ein hiergegen verstoßender Kapitalerhöhungsbeschluss ist nichtig, während die Bestimmung eines unangemessen niedrigen Ausgabebetrags bei Bezugsrechtsausschluss zur Anfechtbarkeit führt. Sollen die neuen Aktien für einen höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ausgegeben werden, ist nach § 182 Abs. 3 AktG im Kapitalerhöhungsbeschluss der Mindestbetrag festzusetzen, unter dem sie nicht ausgegeben werden sollen.
Fehlt die Festsetzung des Ausgabebetrags, ist nach der Rechtsprechung die Verwaltung zur Ausgabe der jungen Aktien zum geringsten Ausgabebetrag verpflichtet. Das überzeugt nur, wenn die Aktionäre ein Bezugsrecht haben. Ist das Bezugsrecht ausgeschlossen, ist die Verwaltung demgegenüber zur Platzierung zum bestmöglichen Ausgabebetrag verpflichtet.
Bei einer Ausgabe der Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts musste der Vorstand bisher den Ausgabebetrag und die Bezugsfrist in den Gesellschaftsblättern bekannt machen. Nach dem durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz geänderten § 186 Abs. 2 AktG ist es jetzt ausreichend, dass anstelle des Ausgabebetrags zunächst nur die Grundlagen seiner Festsetzung angegeben werden. In diesem Fall ist der Ausgabebetrag spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist in den Gesellschaftsblättern (also jedenfalls im Bundesanzeiger) und über ein (anderes) elektronisches Informationsmedium bekannt zu machen. Damit ist auch bei einer Bezugsrechtsemission die Durchführung eines sog. Bookbuilding-Verfahrens möglich.