Rz. 21
§ 23 Abs. 3 und Abs. 4 AktG bestimmen den Mindestinhalt der mit der Errichtung festzustellenden Satzung:
a) Firma und Sitz der Gesellschaft, § 23 Abs. 3 Nr. 1 AktG
Rz. 22
Für die Firma als der Name der Gesellschaft gelten die Bestimmungen in § 4 AktG und ergänzend die Grundsätze des allgemeinen Firmenrechts. Die Firma war früher im Regelfall als Sachfirma dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft zu entnehmen; seit Inkrafttreten des Handelsrechtsreformgesetzes (HRefG) sind neben der Sach- und der Personenfirma auch Phantasiebegriffe zulässig. Die Bezeichnung Aktiengesellschaft muss in der Firma nicht mehr ausgeschrieben werden, es kann auch die Abkürzung AG Verwendung finden. Es empfiehlt sich, die ins Auge gefasste Firma vor Errichtung der AG mit dem Registergericht und der Industrie- und Handelskammer abzustimmen.
Bei der Bestimmung des Sitzes haben die Gründer seit Inkrafttreten des MoMiG (siehe Rdn 10) freie Wahl. Der in der Satzung zu bestimmende Sitz muss allerdings notwendig im Inland liegen. Die Begründung eines Doppelsitzes ist unzulässig.
b) Gegenstand des Unternehmens, § 23 Abs. 3 Nr. 2 AktG
Rz. 23
Während der vom Unternehmensgegenstand zu sondernde Gesellschaftszweck die finale Zielsetzung der Korporation (im Regelfall Gewinnerzielung) bestimmt, bezeichnet der Unternehmensgegenstand die hierfür eingesetzten Mittel. Er dient der Unterrichtung des Rechtsverkehrs über die Tätigkeitsschwerpunkte der Gesellschaft und definiert im Innenverhältnis den Geschäftsführungsauftrag an den Vorstand. Handelt der Vorstand außerhalb des statutarischen Unternehmensgegenstands, überschreitet er die Grenzen seiner Geschäftsführungsbefugnis.
Die statutarische Angabe des Unternehmensgegenstands muss eine Individualisierung der Geschäftstätigkeit für den Rechtsverkehr erlauben; pauschale Angaben wie "Handel mit Waren aller Art", "Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen" u.Ä. sind unzulässig, es sei denn, eine weitere Konkretisierung wäre ausgeschlossen. Im Einzelnen stellen sich eine Fülle von Zweifelsfragen. Als Satzungsbestandteil ist der Unternehmensgegenstand – anders als der nicht mit Mehrheit änderbare Gesellschaftszweck – Änderungen durch Mehrheitsbeschluss zugänglich, für den nach § 179 Abs. 2 S. 2 AktG aber zwingend mindestens die qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals erforderlich ist.
c) Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge, Zahl und Gattung der Aktien, § 23 Abs. 3 Nr. 3, 4 und 5 AktG
Rz. 24
Mit dem Grundkapital bestimmen die Gründer, ausgedrückt in einem festen Euro-Betrag, das Anfangsvermögen der Aktiengesellschaft. Es bildet als vorrangig zugunsten der Gläubiger reserviertes haftendes Vermögen die Grundlage für den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Die gesicherte Ausstattung der Gesellschaft mit diesem Mindestaktivvermögen vollzieht sich nach dem Prinzip der realen Kapitalaufbringung im Grundsatz in drei Schritten: (1.) Übernahme von Einlageverpflichtungen seitens der Gründergesellschafter wenigstens in Höhe der gesetzlichen Mindestkapitalziffer, (2.) mindestens teilweise Erfüllung dieser Einlageverbindlichkeiten, dh effektive Aufbringung eines Teils des Gesellschaftsvermögens vor Anmeldung und (3.) Schutz der Resteinlageansprüche durch das Befreiungsverbot nach § 66 Abs. 1 AktG. Das so aufgebrachte Mindestvermögen kann – vorbehaltlich einer Kapitalherabsetzung (§ 222 AktG) – nur und erst dann unter den Aktionären zur Verteilung gelangen, wenn nach Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger die Gesellschaft mit Abschluss der Liquidation beendet wird. Zuvor ist das Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der Kapitalbindungsregeln gegen einen Rückfluss an die Gesellschafter geschützt; Ausschüttungen an die Aktionäre dürfen vor Auflösung der Gesellschaft nur aus dem Bilanzgewinn erfolgen, § 57 Abs. 3 AktG. Durch das MoMiG (vgl. Rdn 10) wurde u.a. in § 57 Abs. 1 AktG eine Klarstellung über die Zulässigkeit von Geschäften zwischen der AG und ihren Aktionären eingefügt.
Neben der im Handelsregister zu verlautbarenden Grundkapitalziffer muss die Satzung bei Ausgabe von Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien eines jeden Nennbetrags, bei Ausgabe von Stückaktien deren Zahl, außerdem bei mehreren Aktiengattungen die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung bestimmen. Als Aktiengattung bezeichnet § 11 AktG die Aktien, die die gleichen Rechte gewähren. Diese unterschiedlichen Rechte können sich auf Ver...