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Mit dem Grundkapital bestimmen die Gründer, ausgedrückt in einem festen Euro-Betrag, das Anfangsvermögen der Aktiengesellschaft. Es bildet als vorrangig zugunsten der Gläubiger reserviertes haftendes Vermögen die Grundlage für den Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Die gesicherte Ausstattung der Gesellschaft mit diesem Mindestaktivvermögen vollzieht sich nach dem Prinzip der realen Kapitalaufbringung im Grundsatz in drei Schritten: (1.) Übernahme von Einlageverpflichtungen seitens der Gründergesellschafter wenigstens in Höhe der gesetzlichen Mindestkapitalziffer, (2.) mindestens teilweise Erfüllung dieser Einlageverbindlichkeiten, dh effektive Aufbringung eines Teils des Gesellschaftsvermögens vor Anmeldung und (3.) Schutz der Resteinlageansprüche durch das Befreiungsverbot nach § 66 Abs. 1 AktG. Das so aufgebrachte Mindestvermögen kann – vorbehaltlich einer Kapitalherabsetzung (§ 222 AktG) – nur und erst dann unter den Aktionären zur Verteilung gelangen, wenn nach Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger die Gesellschaft mit Abschluss der Liquidation beendet wird. Zuvor ist das Gesellschaftsvermögen nach Maßgabe der Kapitalbindungsregeln gegen einen Rückfluss an die Gesellschafter geschützt; Ausschüttungen an die Aktionäre dürfen vor Auflösung der Gesellschaft nur aus dem Bilanzgewinn erfolgen, § 57 Abs. 3 AktG. Durch das MoMiG (vgl. Rdn 10) wurde u.a. in § 57 Abs. 1 AktG eine Klarstellung über die Zulässigkeit von Geschäften zwischen der AG und ihren Aktionären eingefügt.
Neben der im Handelsregister zu verlautbarenden Grundkapitalziffer muss die Satzung bei Ausgabe von Nennbetragsaktien deren Nennbeträge und die Zahl der Aktien eines jeden Nennbetrags, bei Ausgabe von Stückaktien deren Zahl, außerdem bei mehreren Aktiengattungen die Gattung der Aktien und die Zahl der Aktien jeder Gattung bestimmen. Als Aktiengattung bezeichnet § 11 AktG die Aktien, die die gleichen Rechte gewähren. Diese unterschiedlichen Rechte können sich auf Verwaltungsrechte, Vermögensrechte, Gläubigerrechte oder sonstige Sonderrechte beziehen; keine Gattungsverschiedenheit entsteht demgegenüber durch unterschiedliche Aktiennennbeträge oder die Ausgestaltung der Wertpapiere als Inhaber- oder Namensaktie. Grundlegend ist die Gattungsunterscheidung zwischen Stammaktien mit Stimmrecht und Vorzugsaktien ohne Stimmrecht, aber mit Gewinnvorzug nach Maßgabe der §§ 139 ff. AktG.
Die Angabe, ob die Aktien auf den Inhaber oder auf den Namen lauten, ist nach § 23 Abs. 3 Nr. 5 AktG zwingend in der Satzung zu entscheiden. Die Namensaktie ist insbesondere dort von Bedeutung, wo eine Vinkulierung gewünscht ist. Sie findet sich aber zunehmend auch bei Gesellschaften, die sich an den Usancen des US-amerikanischen Marktes orientieren. Mit dem NaStraG ist die Einführung der Namensaktie weiter erleichtert worden. Durch das Risikobegrenzungsgesetz (siehe Rdn 10) erhielt die Gesellschaft erstmals einen Auskunftsanspruch bezogen auf den wirtschaftlich Berechtigten von im Aktienregister eingetragenen Namensaktien sowie ein Instrumentarium, um die Eintragung des wirtschaftlich Berechtigten faktisch zu erzwingen. Die Einzelheiten regelt § 67 AktG. Die Satzung kann den Anspruch der Aktionäre auf Verbriefung ihres Anteils in Aktienurkunden ausschließen, § 10 Abs. 5 AktG. Seit der Aktienrechtsnovelle 2016 (siehe Rdn 10) werden nicht börsennotierte Gesellschaften ohne girosammelverwahrte Sammelurkunden praktisch zur Namensaktie gezwungen.