1. Bedeutung der Rechtsform
Rz. 141
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) hat in der Vergangenheit ein Schattendasein geführt. Dies hatte seinen Grund vor allen Dingen in der unverzichtbaren Notwendigkeit, als persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person zu beteiligen, in der sich der Wille und die Kompetenz zur Unternehmensführung mit der Bereitschaft zur Übernahme der unbeschränkten persönlichen Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbinden musste. Mit seiner Entscheidung vom 24.2.1997 hat der BGH klargestellt, dass der persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA nicht notwendig eine natürliche Person sein muss, sondern auch eine Gesellschaft wie etwa eine GmbH oder GmbH & Co. KG sein kann. Der Gesetzgeber hat diese Entscheidung inzwischen mit der Neufassung von § 279 Abs. 2 AktG durch das Handelsrechtsreformgesetz (HRefG) explizit bestätigt. Die Bedeutung der KGaA, für deren Attraktivität eine ganze Reihe von Punkten streiten (siehe Rdn 130), hat seitdem leicht zugenommen.
2. Charakteristika der Rechtsform
Rz. 142
Die KGaA ist wie die AG Körperschaft, juristische Person und Formkaufmann, vgl. § 278 Abs. 1 und § 278 Abs. 3 i.V.m. § 3 AktG. Sie ist nicht Personengesellschaft, weist jedoch Strukturmerkmale des Personengesellschaftsrechts auf. Konstituierend und kennzeichnend ist für die KGaA, dass sie anders als die AG notwendig zwei voneinander zu sondernde Arten von Gesellschaftern hat, nämlich mindestens einen persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) einerseits sowie Kommanditaktionäre andererseits.
a) Erscheinungsformen
Rz. 143
Der historische Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Komplementär-Stellung in der KGaA von natürlichen Personen übernommen wird. In der gesetzestypischen KGaA, die als Leitbild den aktienrechtlichen Regelungen der §§ 278 ff. AktG zugrunde liegt, wird die Komplementär-Rolle von natürlichen Personen übernommen. Als solche begegnet sie einerseits in der Ausprägung als unternehmerorientierte KGaA, bei der die Komplementärstellung als echte unternehmerische Beteiligung gehalten wird und der "Unternehmer" sein Vermögen als Komplementäreinlage in die KGaA einbringt, oder andererseits als vorstandsorientierte KGaA, bei der die Stellung des oder der Komplementäre trotz Übernahme der persönlichen Haftung wie diejenige angestellter Geschäftsleiter ausgestaltet wird (z.B. durch Berufung auf bestimmte Zeit; erleichterte Abberufungsbedingungen uÄ). Von der gesetzestypischen KGaA zu sondern ist die kapitalistische KGaA, bei der die Komplementärstellung nicht von einer natürlichen Person, sondern einer Gesellschaft übernommen wird. Als dritte Erscheinungsform ist schließlich die Publikums-KGaA zu nennen, die zur Aufnahme anonymer Kapitalanleger als Kommanditaktionäre bestimmt ist. Typenmischungen sind denkbar. Der Komplementär kann Aktien halten, also gleichzeitig persönlich haftender Gesellschafter und Kommanditaktionär sein. Deshalb ist auch die Ein-Mann-KGaA möglich, bei der das gesamte Kommanditaktienkapital von dem Komplementär gehalten wird. Das ist seit einer entsprechenden Anpassung von § 280 AktG durch das UMAG (siehe Rdn 10) außer Streit. Konstruktiv denkbar ist schließlich auch die Entstehung einer Einheits-KGaA, wenn die Komplementär-Rolle einer Gesellschaft zugewiesen ist und alle Anteile an der Komplementär-Gesellschaft in das KGaA-Vermögen eingebracht werden.
b) Kapital- und personengesellschaftsrechtliche Strukturelemente, Gestaltungsfreiheit
Rz. 144
Der Zugang zur KGaA wird durch das Nebeneinander von drei für die Rechtsform maßgeblichen Regelungsregimen erschwert: Für die Komplementäre untereinander und ihr Verhältnis zur Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten gilt das Recht der Kommanditgesellschaft, § 278 Abs. 2 AktG. Im Übrigen gilt ...