§ 1 Firma und Sitz, Bekanntmachungen
(1) Die Gesellschaft führt die Firma "Ymir Vermögensverwaltung Vorrats-Aktiengesellschaft"
(2) Sitz der Gesellschaft ist Mannheim
(3) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
§ 2 Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens der Gesellschaft.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktien
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 50.000 EUR. Es ist eingeteilt in 50.000 Aktien im Nennbetrag von je einem EUR.
(2) Die Aktien lauten auf den Namen.
(3) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
(4) Bei Kapitalerhöhungen kann der Beginn der Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG bestimmt werden.
§ 5 Zahl der Vorstandsmitglieder
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl.
§ 6 Vertretung
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein.
§ 7 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder endet mit Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
(3) Wird ein Aufsichtsratsmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
(4) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt unter Einhaltung einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 8 Hauptversammlung
(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt.
(2) Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat.
(3) Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung erfolgen.
§ 9 Vorsitz
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, wenn die Hauptversammlung keinen anderen Vorsitzenden wählt.
§ 10 Beschlussfassung
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
§ 11 Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung
(1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er in der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Gewinnverwendung zu prüfen.
(2) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats und über die Verwendung des Bilanzgewinns.