Rz. 250

Für unbestrittene Forderungen soll die Geschäftsgebühr und damit auch der erstattungsfähige Betrag der Rechtsanwalts- und auch Inkassogebühren auf 0,7 Gebühren abgesenkt werden. Zahlt der Schuldner einer unbestrittenen Forderung nach der ersten Aufforderung, soll die Gebühr sogar nur 0,5 Gebühren betragen. Nur in schwierigen Fällen erstreckt sich der Gebührenrahmen auf maximal 1,3 Gebühren. Dass schwierige Fälle bei unbestrittenen Forderungen eine Erhöhung des Gebührensatzes ermöglichen, legt nur die Schlussfolgerung nahe, dass es darauf ankommen soll, ob die Forderung vor Übergabe des Mandates bestritten war.

 

Rz. 251

Bei bestrittenen Forderungen bleibt es beim bisherigen Gebührenrahmen.

 

Rz. 252

Die 1,0 Gebühr für Forderungen unter 50,00 EUR soll von 45,00 EUR auf 30,00 EUR gesenkt werden. Damit könnte der Rechtsanwalt für die erste Mahnung, sofern der Schuldner umgehend bezahlt 0,5 Gebühren = 15,00 EUR zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und ggf. Umsatzsteuer verlangen. Für diesen Preis lässt sich kaum noch eine automatisierte Mahnung nebst Zahlungseingangskontrolle durchführen.

 

Rz. 253

Die Einigungsgebühr bei einer Ratenzahlungsvereinbarung soll auf 0,7 Gebühren statt der in anderen Fällen für die Einigung geltenden 1,5 Gebühr abgesenkt werden. Dafür darf der Streitwert statt wie bisher auf 20 % der Forderung auf 50 % angehoben werden.

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