Rz. 93
Bei der Abrechnung ist stets zu beachten, dass zwischen Rechtsanwalt, Mandant und Rechtsschutzversicherer ein Dreiecksverhältnis besteht, in dem der Rechtsanwalt zum Versicherer in keiner vertraglichen Beziehung steht. Auftraggeber ist und bleibt der Mandant. Fordert er die angefallenen Kosten beim Versicherer ein, übernimmt er die Pflichten und Rechte für seinen Mandanten.
Daraus folgt, dass die Rechnung stets an den Mandanten selbst zu richten ist. Der Rechtsanwalt reicht diese Rechnung oder Kosten in dessen Namen beim Versicherer ein. Im Fall der Säumnis oder Ablehnung der Zahlung stehen dem Mandanten die entsprechenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu.
Dem Rechtsanwalt verbleiben nun die zwei Wege, die Forderung im Namen des versicherten Mandanten bei der Rechtsschutzversicherung geltend zu machen oder sich wegen seiner Gebührenforderungen direkt an den Mandanten zu wenden.
Rz. 94
Bei der Geltendmachung im Namen des Mandanten ist zu beachten, dass der Versicherer eigene Einwendungen aus dem Versicherungsvertrag, wie z.B. Zahlungsrückstände aus dem Versicherungsvertrag, Rückzahlungsansprüche aus früheren Rechtsschutzfällen oder ähnliches geltend machen kann. Auch ist der Versicherer berechtigt, bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten die Umsatzsteuer vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Mit ordnungsgemäßer Rechnungsstellung kann der Mandant diesen Teilbetrag im Rahmen der Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt geltend machen. In diesem Umfang trägt der Versicherer die Kosten nicht. Der Mandant müsste hier ohnehin in Anspruch genommen werden.
Rz. 95
Die dritte Überlegung wäre, die Kostenforderung des Mandanten an sich abtreten zu lassen und im eigenen Namen geltend zu machen. Dieser Weg ist jedoch meist nicht gegeben. Die Musterversicherungsbedingungen enthalten in § 17 Abs. 7 der ARB ein Abtretungsverbot. Dieses Abtretungsverbot kann wirksam vereinbart werden. Darüber erwirbt der versicherte Mandant gegenüber der Rechtsschutzversicherung lediglich einen Freistellungsanspruch in Höhe der Kosten gegenüber dem Rechtsanwalt. Ein solcher Freistellungsanspruch kann nicht abgetreten werden, weil er damit seinen Charakter als Freistellungsanspruch verlieren und sich in einen Zahlungsanspruch umwandeln würde. Dies schon verwirklicht das Abtretungsverbot aus § 399 1. Alt. BGB und führt zur Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung.
Rz. 96
Die Versicherungsbedingungen enthalten in § 5 Abs. 3 ARB regelmäßig eine Sperre für Vergleiche zulasten der Rechtsschutzversicherung. Der Versicherte erhält keinen Kostenschutz für die Kosten, in denen er ohne Bestehen einer Rechtspflicht die Kosten eines Rechtsstreits ganz oder auch nur teilweise übernimmt. Auf diese Weise solle eine Benachteiligung des Versicherers vermieden werden.
Insbesondere bei einer einvernehmlichen Erledigung werden nur die Kosten übernommen, die im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens der Partei entspricht. So wird vermieden, dass sich der Versicherte zulasten des Rechtsschutzversicherers vergleicht und möglicherweise sogar einen eigenen Vorteil zulasten des Versicherers aushandelt. Folglich ist die Vereinbarung der Klausel, nach der bei einem Vergleich die übernommenen Kosten dem Anteil des Obsiegens und Verlierens entsprechen, wirksam.
Gerade bei außergerichtlichen Vergleichen, bei denen keine ausdrückliche Kostenvereinbarung getroffen wurde, sind die Anforderungen an den Versicherten jedoch moderat. Die Rechtsprechung hält es dabei durchaus für möglich, dass in der Nichtregelung der Kostenfrage die Vereinbarung einer Kostenaufhebung zu sehen ist. Ist aber die Beurteilung der Kostenquote schwierig, so kann eine solche Kostenaufhebung durchaus zulässig sein. Das gilt vor allem dann, wenn eine Lösung gefunden wird, die nicht dem geltend gemachten Anspruch des Versicherten entspricht. Die Rechtsprechung hält § 5 Abs. 3 ARB auch nicht für anwendbar, wenn außergerichtlich kein Erstattungsanspruch besteht.
Die Darlegungspflicht für den nicht quotengerechten Abschluss des Vergleiches liegt beim Versicherer.
Rz. 97
Beispiel:
Der Mandant wendet sich wegen der Vertretung in einer Modernisierungsankündigungssache an den Rechtsanwalt. Es kommt zum Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung. Danach sollen sämtliche angekündigten Maßnahmen ausgeführt werden, anders als vom Vermieter beabsichtigt werden aber nur 20 % als Modernisierung anerkannt. Außerdem erhält der Mandant für die Zeit der Bauarbeiten eine Ersatzwohnung.
In diesem Fall scheitert die Anwendung des § 5 Abs. 3 ARB an einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch. Darüber hinaus lässt sich schwer bestimmen, in welchem Umfang der Mandant obsiegt hat.
Mit der Nichterwähnung der Kosten im Vergleich verwirklicht der Mandant hier gerade nicht die Voraussetzungen einer nur anteiligen Kostenübernahme durch den Versicherer.
Rz. 98
Teilweise wird von Versicherern eine Auszahlung der Rechnungsbeträge und der Kosten lediglich unter Vorbehalt vorgenommen. Der Vorbehalt e...