Rz. 99
Bei teilweisem Unterliegen des Mandanten und anteiliger Kostenerstattung muss bei der Abrechnung das Quotenvorrecht des Mandanten nach § 86 Abs. 1 S. 2 VVG berücksichtigt werden. Soweit der Gegner die Kosten des Mandanten erstattet, werden diese vorrangig auf die Zahlungen und Auslagen des Mandanten – also auch auf die Selbstbeteiligung – angerechnet. Erst der verbleibende Restbetrag wird zugunsten der Rechtsschutzversicherung berücksichtigt.
Beispiel:
In einer Streitigkeit um ausstehende Mieten obsiegt der Mandant in Höhe von 80 %. Die Kosten werden festgesetzt und es erfolgt eine Zahlung des Beklagten in der festgesetzten Höhe. Von diesen Zahlungen wird zunächst die Selbstbeteiligung des Mandanten, dann die nicht von der Versicherung gedeckten Reisekosten des Rechtsanwaltes erstattet. Der Restbetrag wird an den Versicherer erstattet, der bereits die Rechtsanwaltskosten ausgeglichen hat.
Doch auch, wenn im Rahmen der Kostenausgleichung keine Zahlung der Gegenseite an den Mandanten erfolgt, ist das Quotenvorrecht anzuwenden.
Beispiel:
Der Mandant obsiegt nur in Höhe von 20 %. Laut Kostentenor hat der Gegner 20 % seiner angefallenen Kosten zu erstatten. Auch im Rahmen dieser Zahlung kann der Mandant z.B. seinen Selbstbehalt bevorzugt in Abzug bringen.
Aufstellung
Streitwert: 1.680,00 EUR
1.3 Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3100 VV |
215,80 EUR |
1,2 Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV |
199,20 EUR |
Post- und Telekommunikationspauschale |
20,00 EUR |
gesamt |
435,00 EUR |
zzgl. 19 % MwSt., Nr. 7008 VV |
82,65 EUR |
|
517,65 EUR |
./. Selbstbeteiligung |
– 150,00 EUR |
darauf anzurechnen 20 % aus 517,65 EUR = 103,53 |
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Erstattung durch Gegner/Quotenvorrecht |
103,53 Euro |
Zahlung durch Rechtsschutz |
471,18 EUR |
Der Gegner hat 20 % der Kosten des Mandanten zu tragen. Diesen Betrag darf der Mandant auf seine Selbstbeteiligung oder andere nicht erstattungsfähige Kosten anrechnen.
Die vom Rechtsschutzversicherer auszugleichenden Kosten neben den Kosten der Gegenseite auf die Anwaltskosten von 517,65 EUR abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 150,00 EUR zzgl. des Quotenvorrechtes in Höhe von 103,53 EUR. Die Selbstbeteiligung reduziert sich damit auf 150,00 EUR -103,53 EUR = 46,47 EUR.
Rz. 100
Die praktische und auch für die Rechtsschutzversicherung verständliche Durchsetzung kann hier durch die Vermeidung des Kostenausgleichungsverfahrens und Durchführung zweier getrennter Kostenfestsetzungsverfahren vorgenommen werden. In diesem Fall werden die von der Gegenseite zu erstattenden Kosten in einem gesonderten Kostenfestsetzungsbeschluss beschieden und erstattet. Die so erhaltene Zahlung kann mit dem Quotenvorrecht aufgerechnet werden.
Rz. 101
Auch in Mandaten, bei denen die Kostenübernahme durch eine Rechtsschutzversicherung erklärt wurde, gilt § 23 BORA. Deshalb ist auch hier bei erhaltenen Vorschüssen unverzüglich nach Beendigung des Mandates abzurechnen. Die verspätete Abrechnung stellt einen Berufsrechtsverstoß dar.
Rz. 102
Sofern die Streitigkeit durch einen Vergleich beendet wird und im Vergleich auch eingeklagte außergerichtliche Gebühren geltend gemacht wurden, ist es zum Zweck der späteren Abrechnung mit der Rechtsschutzversicherung auch von Bedeutung, in welcher Höhe die geltend gemachten vorgerichtlichen Gebühren Gegenstand des Vergleiches geworden sind. Idealerweise werden diese ähnlich wie in den Klageanträgen gesondert ausgewiesen.
Beispiel:
Ein solcher Vergleich könnte etwa so lauten:
Der Beklagte zahlt auf die Klageforderung einen Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR und auf die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren einen Betrag in Höhe von 178,23 EUR.
Rz. 103
Beratungshinweis!
Vor Abschluss eines Vergleiches, bei dem über die erfolgte Deckungszusage hinaus weitere Gegenstände einbezogen wurden oder eine nicht genau nachvollziehbare Kostenquote vereinbart werden soll, empfiehlt es sich, die Rechtsschutzversicherung zu kontaktieren.
Im Zweifelsfall kann der Vergleich unter den Vorbehalt eines Widerrufes gestellt werden. Gerichtliche Hinweise zur Kostenquote sollten dabei ins Protokoll aufgenommen werden. So kann die Angemessenheit der Quote dokumentiert werden.
Rz. 104
Die übernommenen Kosten einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme sind in den meisten ARB auf drei Zwangsvollstreckungsversuche und einen Zeitraum von 5 Jahren nach Rechtskraft des Titels beschränkt; § 5 ARB.