Rz. 215
Bei einer Erfolgshonorarvereinbarung ist zusätzlich zu den übrigen Anforderungen einer Vergütungsvereinbarung (siehe oben Rdn 191 ff.) die voraussichtliche gesetzliche Vergütung zu benennen. Weiterhin muss die Vergütung für den Fall eines Misserfolges benannt werden. Diese darf auch in einem Gerichtsverfahren ausnahmsweise unter den gesetzlichen Gebühren liegen. Im Gegenzug muss auch aufgenommen werden, wie sich der angemessene Zuschlag gestalten soll, der im Fall eines Erfolges zu zahlen ist. Sinnvoll ist die Aufnahme einer Berechnungsformel, die es nachvollziehbar ermöglicht, auch bei teilweisem Obsiegen oder Unterliegen die angefallenen Gebühren zu berechnen.
Wichtig ist es auch zu definieren unter welchen Voraussetzungen die Mehrvergütung gezahlt werden soll. Im Falle einer Zahlungsklage ist es somit sinnvoll, den Fälligkeitszeitpunkt zu bestimmen. Dieser kann in Bekanntgabe des Urteils, Rechtskraft des Urteils oder auch im Zahlungseingang des eingeklagten Betrages bestehen. Auch die Voraussetzungen der Fälligkeit und Berechnungsmodi für ein teilweises Obsiegen sind sinnvolle Regelungen.
Rz. 216
Anwendungsvoraussetzung des § 4a RVG ist stets, dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen wurde. Es ist also sinnvoll in jeden Einzelfall eine individuelle Begründung aufzunehmen, weshalb in diesem Fall ein Erfolgshonorar vereinbart werden soll. Darin sollten Ausführungen zu den Umständen gemacht werden, die den Mandanten von der Geltendmachung seiner Rechte bei Geltung der üblichen Gebühren abhalten.
Rz. 217
Nach § 4a Abs. 3 RVG hat die Vereinbarung zusätzliche Belehrungen zu enthalten. Es sind die wesentlichen Gründe anzugeben, die für die Bemessung des Erfolgshonorars entscheidend sind. An dieser Stelle ist die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung grob zu umreißen. Hierzu gehören grobe Einschätzungen der Erfolgsaussichten, wie sie sich zum Zeitpunkt der Vereinbarung darstellen. Es wird an dieser Stelle nicht die Pflicht begründet, zuvor Ermittlungen anzustellen oder die Rechtslage genau zu prüfen.
Rz. 218
Wichtig ist weiterhin der Hinweis, dass die Vereinbarung keinen Einfluss auf die ggf. vom Auftraggeber zu entrichtenden Gerichts- und Verwaltungskosten und die vom Auftraggeber zu erstattenden Kosten gegenüber der anderen Partei oder sonstiger anderer Beteiligter hat.
Sichergestellt werden muss auch, dass der Mandant sich richtige Vorstellungen zu den weiteren Kosten des Prozesses und deren Erstattungsfähigkeit machen kann. So muss darauf hingewiesen werden, dass die Vereinbarung nur die Vergütung zwischen Mandant und Rechtsanwalt regelt. Der Mandant muss erkennen können, dass die im Fall des Unterliegens zu tragenden Kosten für Gericht und Gegenseite sich nicht nach der Vergütungsvereinbarung, sondern nach den gesetzlichen Bestimmungen richten. Auch muss der Mandant erkennen, dass –soweit er höhere Gebühren, als die nach dem RVG erhält – diese Mehrkosten weder von der Gegenseite noch von der Staatskasse in PKH-Fällen, noch vom Rechtsschutzversicherer getragen werden.