Rz. 161
In einzelnen Fällen kann es sinnvoll sein, zunächst nur die Prozesskostenhilfe zu beantragen und die Klageerhebung von der Gewährung der Prozesskostenhilfe abhängig zu machen. Das Gericht hat eine summarische Prüfung vorzunehmen und wird so Anträge, die von vornherein keine Aussicht auf Erfolg bieten, aussortieren, Hinweise zur Schlüssigkeit und Begründetheit geben und auf diese Weise eine Aussicht auf das Prozessrisiko des Mandanten geben. Darüber hinaus erlangen Mandant und Rechtsanwalt bei der bedingten Klageerhebung schnell Sicherheit, in welchem Umfang die Prozesskostenhilfe gewährt ist. Nicht empfehlenswert ist dieses Vorgehen, wenn Ausschlussfristen laufen oder bereits für die Verteidigung Fristen gesetzt sind.
Nicht selten wird der PKH-Antrag der Gegenseite als Klage zugestellt. Ein solcher Schriftsatz ist jedoch nicht als Klage zu behandeln. Die so entstandenen Kosten sind nach § 21 GKG niederzuschlagen. Es ist dennoch wichtig, bereits im Antragsschriftsatz klarzustellen, ob die Klage in jedem Fall erhoben werden soll oder ob die Klageerhebung durch die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bedingt sein soll.
Rz. 162
Der PKH-Antrag ist der Gegenseite zur Stellungnahme zuzuleiten. Der Gegner ist jedoch nicht verpflichtet, diesem Antrag überhaupt und schon gar nicht im Umfang einer Klageerwiderung entgegenzutreten. Die Kosten – eine 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3335 VV RVG – für die Stellungnahme zum Prozesskostenhilfeantrag sind auch nicht durch die Gegenseite zu erstatten. Sie werden mit der Verfahrensgebühr verrechnet, wenn es zu einem folgenden Klageverfahren kommt.
Praxistipp:
Liegt ein PKH-Antrag der Gegenseite zur Stellungnahme vor, ist dringend zu überlegen, ob und in welchem Umfang die Stellungnahme erfolgen soll. Soll der Prozess vermieden werden und sollen die Kosten gering gehalten werden, empfiehlt sich eine umfassende Stellungnahme, die zur Abweisung des PKH-Antrages führt. Geht es dem Mandant um eine Kostenerstattung der eigenen Kosten, sollte dem PKH-Antrag nicht bzw. nicht umfassend entgegengetreten werden und die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nebst Klageerhebung abgewartet werden.
Rz. 163
Die bedingte Klageerhebung kann zu Problemen bei der Zuständigkeit der Gerichte führen. Wird der PKH-Antrag aufgrund des Streitwertes beim Landgericht eingereicht, kann es dennoch dazu kommen, dass die Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt werden kann. Wenn nun dadurch der Gegenstandswert der Klage unter den Zuständigkeitsstreitwert des Landgerichts fällt, würde dieses auch für den PKH-Antrag unzuständig werden. Folge wäre, dass der Antrag vollständig zurückzuweisen wäre. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über den PKH-Antrag folgt also der Zuständigkeit in der Hauptsache.
Der Antragsteller ist in diesem Fall danach zu befragen, ob er eine Verweisung an das zuständige Gericht beantragt.
Das gleiche Ergebnis wäre wohl zu erzielen, wenn über den zurückzuweisenden Anteil des PKH-Antrages die unbedingte Klage erhoben werden würde. Damit bleiben die Zuständigkeit und so auch die Zulässigkeit der Klage erhalten.