Rz. 223

Muster 1.12: Gegenstandswertabhängige Vergütungsvereinbarung für Beratungstätigkeit

 

Muster 1.12: Gegenstandswertabhängige Vergütungsvereinbarung für Beratungstätigkeit

Vergütungsvereinbarung

zwischen Rechtsanwalt

_________________________

– nachfolgend Rechtsanwalt –

und _________________________

– nachfolgend Auftraggeber –

wird in der Beratungssache

_________________________

die folgende

Vergütungsvereinbarung

getroffen:

1. Beratungsvergütung

a) für die Beratung in der vorbenannten Angelegenheit zahlt der Auftraggeber an den Rechtsanwalt eine gegenstandswertabhängige Vergütung in Höhe von _________________________ Gebühren nach § 13 RVG. Dabei wird vereinbart, dass der Gegenstandswert mindestens _________________________ EUR beträgt. Sollte das Gericht zu einem späteren Zeitpunkt einen höheren Gegenstandswert festlegen, ist dieser verbindlich.

b) Auslagen und die gesetzliche Umsatzsteuer werden gesondert erfasst und berechnet.

2. Vorschuss

Der Rechtsanwalt kann vor dem Abschluss des Mandates auf Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss fordern. Ist der Vorschuss angefordert, erfolgt die Bearbeitung des Auftrages durch den Rechtsanwalt unter der Bedingung der Zahlung des Vorschusses.

3. Anwendbarkeit auf andere Beratungen

Diese Vergütungsvereinbarung erfasst nur die in Nr. 1 dieses Vertrages genauer bezeichnete Beratung. Sie kann durch einfache Vereinbarung auf weitere Angelegenheiten übertragen werden.

4. Anrechnung der Beratungsgebühr

Schließt sich an die Beratung eine außergerichtliche oder gerichtliche Tätigkeit in der gleichen Angelegenheit an, wird die Vergütung nicht auf die späteren gesetzlichen Gebühren angerechnet.

5. Hinweise

a) Die vereinbarte Vergütung kann von den gesetzlichen Gebühren abweichen, diese insbesondere übersteigen.
b) Die Berechnung nach dem Gegenstandswert bewirkt, dass sich bei der Bestimmung eines höheren Gegenstandswertes durch ein Gericht auch die Vergütung entsprechend erhöht.
c) Es wird darauf hingewiesen, dass Kostenerstattungsansprüche gegen Dritte (Gegner, Rechtsschutzversicherung) sich auf die gesetzlichen Gebühren beschränken. Die darüber hinausgehende Vergütung trägt der Auftraggeber.

6. Gesetzliche Gebühren

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Vergütung insbesondere bei Vertretung des Auftraggebers vorgerichtlich und bei Gericht bleiben unberührt, sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.

(Ort, Datum)

 
Rechtsanwalt Auftraggeber

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