Rz. 183

Ist für den Antragsteller die Prozesskostenhilfe unter der Bedingung einer Ratenzahlung festgelegt worden oder nachträglich eine Ratenzahlung angeordnet worden, so kann der Rechtsanwalt die Überzahlung der PKH-Gebühren bis zur Höhe der Wahlanwaltsgebühren auch aus der Staatskasse verlangen, sofern die Einzahlungen des Mandanten die ausgezahlten PKH-Gebühren und die entstandenen Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten überschreiten; § 122 Abs. 1 ZPO.

Erforderlich ist dafür, dass der Rechtsanwalt – idealerweise bereits bei Abrechnung der PKH-Gebühren – eine Berechnung der Wahlanwaltsgebühren einreicht. Die Abrechnung erfolgt erst, wenn die Auszahlung Abrechnungsreife erreicht hat, also entweder der maximale Zahlungszeitraum von 4 Jahren erreicht ist oder der Mandant alle Kosten eingezahlt hat. Erforderlich ist weiterhin, dass das Verfahren abgeschlossen ist und keine weiteren Kosten mehr entstehen können.[203]

Der Anspruch verjährt, wenn die Berechnung der Wahlanwaltsgebühren nicht innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von 3 Jahren nach §§ 195,199 BGB beim zuständigen Gericht eingegangen sind.[204]

[203] Fölsch in Schneider/Wolf, RVG, § 50 Rn 18 f.
[204] Fölsch in Schneider/Wolf, RVG, § 50 Rn 21, § 45 Rn 53 ff.

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