Rz. 151
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann auch davon abhängig gemacht werden, dass kein einzusetzendes Vermögen vorhanden ist. Als Vermögen gelten nicht nur Wertpapiere und Bankguthaben, sondern auch Immobilien und sonstige Wertgegenstände, Fahrzeuge, Schmuck oder Kunstwerke. Der Einsatz dieses Vermögens unterliegt aber den Einschränkungen des § 90 SGB XII.
Als Schonvermögen im Rahmen der PKH-Bewilligung werden dabei nicht berücksichtigt:
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Zahlungen aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes, |
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Sparvermögen aus der Riesterrente nach § 10a EStG, |
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Vermögen zur Beschaffung von Haus oder Wohneigentum für Behinderte oder pflegebedürftige Personen, |
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angemessener Hausrat (nicht bei wertvollen Bildern, Teppichen, Pelzmänteln u.Ä.), |
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Gegenstände, die für Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit notwendig sind. Hierzu zählen Rechner oder Fahrzeuge, die für die Fahrten zur Arbeit benötigt werden, |
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Familienerbstücke, wie Schmuck, Bildern, Kunst oder Möbel, nicht jedoch Wertpapiere oder Immobilien, |
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Musikinstrumente (sofern kein Luxus), TV- und Radiogeräte nebst Datenträger, |
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Hausgrundstücke oder Wohneigentum, sofern sie vom Antragsteller oder zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen bewohnt wird, sei es als Eigentum, Erbbaurecht oder Nutzungsrecht, sofern das Grundstück in Größe und Ausstattung angemessen zur Zahl der Bewohner steht, |
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geringfügiges Vermögen (Bargeld oder Bankguthaben) in Höhe von 5.000,00 EUR zzgl. 500,00 EUR für jede weitere unterhaltsberechtigte Person. Bei besonderen Bedürfnissen z.B. Schwerbeschädigung kann eine Erhöhung des Betrages beantragt werden. |
Rz. 152
Vermögen muss ebenfalls nach § 90 Abs. 3 SGB XII nicht eingesetzt werden, wenn es für den Antragsteller oder einen seiner Angehörigen eine Härte darstellen würde. Härtefälle können vorliegen, bei
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einmaligen Leistungen nach Kap. 5 bis 9 SGB XII – einmalige Leistungen für Krankenhaus- oder Kuraufenthalte, |
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Vermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung, |
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erhaltenes Schmerzensgeld auch wenn es mit anderen Schadensersatzzahlungen vermischt worden ist (nicht jedoch die Zinsen daraus), |
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Nachzahlungen von Sozialhilfeleistungen und anderen Sozialleistungen. |
Rz. 153
Bei erhaltenem Schadensersatz muss geprüft werden, ob dieser als Einkommen oder Vermögen einzusetzen ist. Hilfreich ist hier die Rechtsprechung des BVerwG und des BSG zum Zuflussprinzip. Die Theorie geht davon aus, dass strikt zwischen Einkommen und Vermögen getrennt werden muss. Hat sich der Antragsteller Vermögen geschaffen, so können Schadensersatzzahlungen, die dieses Vermögen lediglich ersetzen sollen, lediglich als Kompensation des vorhandenen Vermögens betrachtet werden. Erfolgen also Schadensersatzzahlungen, so sind diese als Vermögen zu werten. Gehört das Vermögen dann zum Schonvermögen, so ist auch die Schadensersatzzahlung begünstigt.
Beispiel:
Der Antragsteller macht die mangelhafte Errichtung des Kellers, des von ihm bewohnten Wohnhauses in einem Prozess geltend. Er einigt sich mit der Gegenseite auf einen Schadensersatzbetrag, der in monatlichen Raten ausbezahlt wird. Die monatlichen Raten stellen kein Einkommen dar, da sie zur Widerherstellung eines bereits bezahlten Vermögenswertes dienen. Sie sind jedoch als Vermögen zu berücksichtigen, wenn über sie frei verfügt werden kann.