Rz. 1

Bereits im Rahmen der Gesetzgebungsverfahren zur Gründung des deutschen Reiches wurde im Jahr 1879 mit der Gebührenordnung für Rechtsanwälte eine Normierung der Rechtsanwaltsgebühren vorgenommen. Die damalige Gebührenordnung kannte bereits die gegenstandswertabhängige Berechnung der Gebühren,[1] die Unterteilung von Prozess-, Verhandlungs- und Vergleichsgebühren und die Abstufung der Gebühren bei bestimmten Handlungen. Sie galt jedoch nur für Verfahren im Zivilprozess, in Verfahren nach der Konkursordnung und in Strafverfahren.

Die Gebührenordnung wurde am 26.7.1957 durch die BRAGO abgelöst. Dies erstreckte sich auf weitere Rechtsgebiete und nahm auch die Regelung der vorgerichtlichen Kosten in den Gebührenkatalog auf.

 

Rz. 2

Mit der Einführung des RVG am 1.1.2004 wurde das Gebührenrecht neu aufbereitet. Die vormals in Zehnteln angegebenen Gebühren wurden zu Dezimalzahlen und die Höhe der einzelnen Gebühren wurde neu strukturiert. Die in der BRAGO geregelte Gebühr für die Beratung wurde ab 2007 gestrichen und dem Anwalt die Pflicht zur Verhandlung auferlegt. Die Beweisgebühr, die seit der Gebührenordnung für Rechtsanwälte bekannt war,[2] wurde nahezu abgeschafft. Die Pflicht zur Aufklärung des Mandanten über die Abrechnung nach Gegenstandswerten wurde eingeführt.

Allen Gebührenordnungen gemeinsam ist stets der Gedanke der Mischkalkulation. Mit Streitigkeiten über hohe Gegenstandswerte sollen Streitigkeiten zu geringeren Gegenstandswerten querfinanziert werden. Dass dabei Rechtsgebiete auftreten, bei denen geringe Gegenstandswerte bei hohem Arbeitsaufwand die Regel sind, blieb leider unberücksichtigt, sodass eine Spezialisierung auf diese Rechtsgebiete regelmäßig unlukrativ ist. Bei zukünftigen Änderungen besteht noch Nachbesserungsbedarf.

[1] Vgl. § 9 Vergütungsordnung der Rechtsanwälte, (https://de.wikisource.org/wiki/Gebürenordnung_für_Rechtsanwälte).
[2] Vgl. § 13 Vergütungsordnung der Rechtsanwälte (https://de.wikisource.org/wiki/Gebürenordnung_für_Rechtsanwälte).

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