1. Formelle Voraussetzungen
Rz. 191
Die speziellen Formvorschriften des § 3a RVG gelten nur für Vergütungsvereinbarungen, die bestehende gesetzliche Vergütungen ersetzen sollen. Sie gelten nicht für die Vereinbarung der Vergütung von Tätigkeiten, für die keine gesetzlichen Gebühren geregelt werden. Die Kosten einer Beratung, eines anwaltlichen Gutachtens oder einer Mediation können daher stets ohne Beachtung der besonderen Formvorschriften vereinbart werden. Der einfache Schuldbeitritt eines Dritten zu den gesetzlichen Gebühren ist nicht an die Formvorschriften des § 3a RVG gebunden; nur bei Überschreitung der gesetzlichen Gebühren besteht der Formzwang. Dabei können beide Erklärungen in einer Vereinbarung enthalten sein.
Beispiel:
Rechtsanwalt Claas Lever schließt mit einem jungen Mandanten, der sich noch in der Lehre befindet, eine Vergütungsvereinbarung. Er ist sich nicht sicher, ob dieser die Vergütung wird bezahlen können. Im Beratungstermin ist jedoch auch die Erbtante des Mandanten anwesend. Diese unterzeichnet die Vergütungsvereinbarung mit dem Zusatz, dass sie gesamtschuldnerisch für die Kosten haften will. Entspricht die Vergütungsvereinbarung nun nicht den gesetzlichen Anforderungen, so haftet die Erbtante neben dem Mandanten, aber nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren. Soweit reicht ihre formwirksame Erklärung über den Schuldbeitritt. Die Vergütungsvereinbarung für die weiteren Kosten ist unwirksam.
Rz. 192
Die Vergütungsvereinbarung kann schriftlich oder in Textform geschlossen werden; § 3a RVG. Somit ist die Übermittlung per Fax, oder E-Mail oder als elektronisches Dokument stets ausreichend, sofern erkennbar ist, dass der Mandant der Vereinbarung zugestimmt hat. Auch die Vereinbarung über die zu erstattenden Auslagen bedarf der Textform.
Die Form sichert die Parteien auch auf der Ebene der Beweislastverteilung ab. Ohne oder im Fall einer formunwirksamen Vergütungsvereinbarung sind die gesetzlichen Gebühren geschuldet. Der Rechtsanwalt, der eine Vergütung oberhalb der gesetzlichen Gebühren geltend machen möchte, muss folglich das Vorliegen einer Vergütungsvereinbarung nachweisen. Der Mandant, der eine geringere, als die gesetzliche Vergütung einwenden möchte, trägt hierzu die Beweislast.
Rz. 193
Die Vergütungsvereinbarung muss als solche bezeichnet sein. Es reicht eine sinngemäße Bezeichnung aus; § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Dabei soll aber deutlich werden, dass die Vergütung abweichend von den gesetzlichen Gebühren vereinbart werden soll. So reicht auch die Bezeichnung "Honorarvereinbarung". Die Bezeichnung "Gebührenvereinbarung" ist problematisch, da hier die Abgrenzung zu den gesetzlichen Gebühren nicht deutlich genug hervortritt.
Die Textform ist nicht notwendig, wenn lediglich eine Beratung oder ein Gutachten beauftragt werden oder der Rechtsanwalt als Mediator tätig werden soll, § 3a Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 34 RVG. Auf diese Weise soll die mit der Abschaffung der Beratungsgebühren im RVG notwendig gewordenen Honorarverhandlungen erleichtert werden.
Rz. 194
Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein, § 3a Abs. 1 S. 2 RVG. Das schließt jedoch nicht aus, dass die Vergütungsvereinbarung in Schriftstücken enthalten ist, die auch andere Gegenstände des Mandatsvertrages regeln. Wichtig ist dabei nur, dass der Mandant die Vergütungsvereinbarung deutlich als solche erkennen kann.
Rz. 195
Die Vergütungsabrede muss von anderen Vertragsinhalten deutlich abgesetzt sein. Hierfür soll es ausreichen, wenn die Vergütungsabrede in einem gesonderten und entsprechend gekennzeichneten Abschnitt oder einer Paragraphe geregelt ist. Dabei muss die Vergütungsvereinbarung optisch eindeutig von den anderen im Vertragstext enthaltenen Bestimmungen – mit Ausnahme der Auftragserteilung – abgegrenzt werden. Der Mandant soll mit einem einfachen Blick ohne Probleme erkennen können, dass eine Vergütungsabrede getroffen wurde, die dem Rechtsanwalt eine Vergütung zusichert, die möglicherweise von den gesetzlichen Vergütungen abweicht.
Dabei reicht es nicht aus, wenn die Vergütungsregelung optisch genauso gestaltet ist wie der umgebende Text.
Rz. 196
Anders, als die vorgenannten Kriterien stellen die Hinweispflichten nach § 3a Abs. 1 S. 3 RVG keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vergütungsvereinbarung dar. Dennoch kann die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Mandanten über den Umfang der Kostenerstattung im Rahmen der Kostenfestsetzung oder auch im Rahmen des Versicherungsvertrages zum Schadensersatzanspruch des Mandanten führen. Dieser Schaden besteht dann in Höhe der über die erstattungsfähigen Gebühren hinaus geschuldeten Kosten.
Der Mandant ist insbesondere aufzuklären, dass die Kostenerstattung durch die Gegenseite, die Rechtsschutzversicherung oder auch die Staatskasse nur die gesetzlichen Gebühren und vor allem die notwendigen Gebühren umfasst und die darüber hinaus vereinbarten Kosten vom Mandanten zu tragen sind. Ist nach dem Gesetz vorgesehen, dass durch die Gegenseite keine Koste...