1. Beratungshilfegebühr, Nr. 2500 VV RVG
Rz. 124
Vom Mandanten selbst kann der Rechtsanwalt die Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 EUR nach Nr. 2500 VV RVG verlangen. Die Gebühr wird auch als Schutzgebühr oder Handgeld bezeichnet. Es ist zulässig, diese Gebühr zu erlassen und gegenüber dem Mandanten sozusagen pro bono zu arbeiten.
Bei der Frage nach dem Verzicht sollte ein Rechtsanwalt aber auch in Betracht ziehen, dass Rechtssuchende zu einer Leistung eine andere Beziehung haben, wenn sie dafür bezahlt haben. Die Tatsache, dass er für die anwaltliche Leistung mehr als nur ein Trinkgeld gezahlt hat, vermittelt ihm das Bewusstsein, eine teure und seriöse Leistung zu erhalten. Das erhöht die Bereitschaft des Rechtssuchenden, am Fall mitzuwirken. Bei Verzicht auf die Gebühr führt eine "Vollkaskomentalität" eher zu dem Eindruck, "man müsse sich nicht darum kümmern".
Rz. 125
Neben der Beratungshilfegebühr darf der Rechtsanwalt weder Auslagen noch eine zusätzliche Umsatzsteuer verlangen. Die Umsatzsteuer ist bereits in diesem Betrag enthalten.
Die korrekte Abrechnung über die Beratungshilfegebühr lautet wie folgt:
Beratungshilfegebühr § 13 Abs. 1, Nr. 2500 VV |
12,61 EUR |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
2,39 EUR |
Endsumme |
15,00 EUR |
2. Beratungsgebühr, Nr. 2501 VV RVG
Rz. 126
Für die Vornahme einer Beratung ohne ein Tätigwerden gegenüber Dritten kann der Rechtsanwalt die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV RVG abrechnen. Die Gebühr fällt für einen Rat oder eine Auskunft an. Sie beträgt 38,50 EUR und kann gegenüber der Landeskasse abgerechnet werden.
Die Anzahl oder das Ergebnis der Beratungen ist für den Anfall der Gebühr unerheblich. Dass die Gebühr für die Vertretung mehrerer Rechtssuchender nach Nr. 1008 VV RVG um 30 % erhöht werden darf ist in der Literatur von der herrschenden Meinung anerkannt.
Rz. 127
Sobald eine andere gebührenpflichtige Tätigkeit anfällt, wird die Beratungsgebühr verdrängt. Übernimmt der Rechtsanwalt also auch die Vertretung, entfällt die Beratungsgebühr. Erfolgt die Beratung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, so ist diese von den gerichtlichen Gebühren des Verfahrens abgedeckt und entfällt ebenfalls. Die Prüfung eines Rechtsmittels ist als eigene Angelegenheit jedoch nicht von den Gebühren des vorangegangenen Verfahrens gedeckt. Hier kann die Beratungsgebühr entstehen.
Rz. 128
Die Gebühr für eine Einigung kann aber neben der Beratungsgebühr anfallen, wenn der Rechtssuchende aufgrund der Beratung eine Einigung erwirkt und der Rechtsanwalt an dieser Einigung mitwirkt, indem er bereits zu einem bestehenden Einigungsvorschlag berät und diesen prüft oder abändert.
Rz. 129
Fallen für die Beratungsleistung weitere Gebühren an, werden diese angerechnet. Gemeint ist vor allem die Vertretungsgebühr nach RVG VV 2503 für den Fall, dass die Beratung in eine Vertretung übergeht. Auf Auslagen wird die Beratungshilfegebühr allerdings nicht angerechnet. Diese können in voller Höhe geltend gemacht werden. Ob nun die Beratungsgebühr auf die Vertretungsgebühr angerechnet wird oder umgekehrt, ist wegen § 15a RVG unerheblich.
Rz. 130
Die Gebühr kann für jede vom Beratungshilfeschein erfasste eigene Angelegenheit berechnet werden. Im Mietrecht sind die Anforderungen an verschieden Angelegenheiten meist recht hoch. Nebenkostenabrechnungen für verschiedene Jahre sollen dabei auch bei unterschiedlichen Argumenten, die in unterschiedlichen Anschreiben geltend gemacht werden, noch immer eine Angelegenheit darstellen.
3. Geschäftsgebühr, Nr. 2503 VV RVG
Rz. 131
Die Geschäftsgebühr in der Beratungshilfe ist das Pendant der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG. Die Gebühr beträgt nunmehr 93,50 EUR. Die Gebühr entsteht für die Vertretung eines Mandanten gegenüber Dritten und auch für die Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei der Gestaltung eines Vertrages.
Die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages setzt voraus, dass der Rechtsanwalt so in den Vertrag eingreift, dass seine Tätigkeit Außenwirkung erlangt. Die bloße Prüfung eines Vertrages erfüllt die Voraussetzung nicht. Erteilt der Rechtsanwalt aber Ratschläge zur Änderung des Vertragsentwurfes fällt die Geschäftsgebühr an, auch wenn die Vorschläge in den Verhandlungen nicht durchgesetzt werden können. Bei der Gestaltung einseitiger Erklärungen, wie Kündigungen, Abmahnungen oder Testamenten, entsteht die Geschäftsgebühr hingegen nicht.
Rz. 132
Bei der Durchführung einer Akteneinsicht ist nach dem erteilten Auftrag zu unterscheiden. Die Geschäftsgebühr fällt an, wenn ein Auftrag für die Vertretung bestanden hat. Wurde Akteneinsicht genommen, um erst dann die Beratung durchzuführen, beschränkt sich d...