1. Voraussetzungen
a) Prüfung der Erfolgsaussichten
Rz. 145
Wesentliche Voraussetzung der PKH-Bewilligung ist dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht; § 114 ZPO. Zu diesem Zweck ist bereits schlüssig und unter Beweisantritt vorzutragen.
Die Prüfung erfolgt in einem summarischen Verfahren. In diesem Verfahren wird nicht die Beurteilung schwieriger und höchstrichterlich nicht geklärter Rechtsfragen einbezogen. Selbst wenn das Gericht dazu tendiert, die Fragestellung abschlägig zu bescheiden, ist bei höchstrichterlich ungeklärten Rechtsfragen im Regelfall davon auszugehen, dass auch eine Entscheidung zugunsten des PKH-Antragstellers zu treffen ist. Die Erfolgsaussichten der Klage dürfen aus diesem Grund nicht verneint werden.
Bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe dürfen ebenso nicht die Ergebnisse späterer Beweisaufnahmen vorweggenommen werden. Strittige Tatsachen werden als wahr unterstellt, sofern ein Beweisantritt erfolgt ist und eine Beweiserhebung ernsthaft in Betracht kommt.
Rz. 146
Häufig kommt es vor, dass der Prozesskostenhilfeantrag bis zum Vorliegen eines Urteils noch nicht entschieden ist. Hier stellt sich die Frage, ob das Gericht bei der Frage nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe an die Feststellungen im späteren Urteil gebunden ist. Der BGH geht davon aus, dass ein rechtskräftiges Urteil stets auch für das Prozesskostenhilfeverfahren bindende Wirkung entfaltet und begründet dies damit, dass auf diese Weise entgegengesetzte Entscheidungen der Gerichte in der gleichen Sache vermieden werden.
Rz. 147
Diese Auffassung ist jedoch unrichtig, weil sie verkennt, dass die Prozesskostenhilfeentscheidung nicht die Hauptsache vorwegnimmt oder für diese irgendeine Bindung entfaltet. Nach gewährter Prozesskostenhilfe kann der Rechtsstreit dennoch verloren gehen. Der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag hat nach § 118 ZPO die Anhörung der Gegenseite und die ausreichende Glaubhaftmachung der gemachten Angaben vorauszugehen. Neben der Frage der Mutwilligkeit ist die Frage der Erfolgsaussichten abhängig von dieser Anhörung unter Ausklammerung des Ergebnisses der Zeugen- und Sachverständigenvernehmung zu prüfen. Daraus ergibt sich, dass die Bewilligungsreife vor der eigentlichen Entscheidung über die Klage eintritt. Dieser Zeitpunkt der Bewilligungsreife markiert dann auch den Stand, zu dem die Erfolgsaussichten der Klage bei der PKH-Bewilligung beurteilt werden müssen. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe dennoch nicht entschieden und das Urteil abgewartet, stellt dies eine unzulässige Rechtsverletzung dar. Nur durch das Zuwarten des Gerichts würde so ein bestehender Anspruch vereitelt. Bei einem Bejahen der Bindungswirkung würde der Prüfungsumfang unzulässig auf die Bewertung der schwierigen höchstrichterlich nicht entschiedenen Rechtsfragen und die Ergebnisse der Beweiserhebung erstreckt.
Praxistipp:
Um die Probleme der Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen der Bindung an das spätere Urteil vorzubeugen, sollte der Rechtsanwalt in einem frühen Stadium – am besten noch vor der mündlichen Verhandlung – auf die Bescheidung des PKH-Antrages hinwirken.
Rz. 148
Der Prozesskostenhilfeantrag kann auch nur in Teilen gewährt werden, wenn die Erfolgsaussichten nur für diesen Teil bestehen. Prozesskostenhilfe für das PKH-Prüfungsverfahren oder die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen im PKH-Verfahren wird nicht gewährt.
b) Vermögens- und Einkommensverhältnisse
Rz. 149
Der Antragsteller hat sowohl sein Einkommen als auch vorhandenes Vermögen einzusetzen. Das einzusetzende Einkommen bestimmt sich aus sämtlichen Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, Renten und Beihilfen; § 115 Abs. 1 ZPO.
Von diesem Einkommen sind abzuziehen:
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auf das Einkommen entrichtete Steuern, |
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Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung, Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten, |
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die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, |
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Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für gemeinnützige Tätigkeiten gem. §§ 82 Abs. 2 S. 2 SGB XII, § § EstG Nr. 12 und 26–26b, |
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teilweise Taschengeld für Freiwilligendienste bis zu 200,00 EUR, gem. §§ 82 Abs. 2 S. 2 u. 3 SGB XII, |
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das Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts i.S.v. § 43 S. ... |