1. Form und Inhalt
Rz. 21
Die Inhalte von Rechnungen nach dem RVG werden durch zwei Grundnormen bestimmt. Gebührenrechtlich ist dies § 10 RVG. Steuerrechtlich ist es § 14 UStG.
§ 10 RVG fordert vom Rechtsanwalt eine konkrete Mitteilung der Berechnung der Gebühren. Dabei sind anzugeben:
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die einzelnen verwandten Gegenstandswerte, |
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Beträge der einzelnen Gebühren, |
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eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestandes nebst Nummern des Vergütungsverzeichnisses, |
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die Bezeichnung der Auslagen (Bei der Post- und Telekommunikationspauschale ist die Angabe des Gesamtbetrages ausreichend.), |
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vereinnahmte Vorschüsse i.S.v. § 9 RVG. |
Auch bei Kostenrechnungen außerhalb des Vergütungsverzeichnisses – wie z.B. bei Stundenhonorarvereinbarungen – sind diese Anforderungen entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen müssen die einzelnen Leistungen unter Angabe der Zeiten aufgelistet werden.
Rz. 22
Das Umsatzsteuergesetz stellt an korrekte Rechnungen Anforderungen, die selbstverständlich auch bei anwaltlichen Rechnungen einzuhalten sind. Diese Mindestanforderungen gewährleisten den Vorsteuerabzug beim Rechnungsempfänger und sind daher gerade bei unternehmerischen Mandanten zwingend einzuhalten. Lediglich der Rechtsanwalt, der Kleinunternehmer i.S.v. § 19 UStG ist, ist an diese Formvorschriften nicht gebunden; § 19 Abs. 1 S. 3 UStG. Er sollte aber angeben, dass er als Kleinunternehmer handelt.
Rz. 23
Zu den wichtigen Inhalten gehören damit:
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vollständiger Namen und vollständige Anschrift des Ausstellers, |
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vollständiger Namen und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Hier muss der vertretene Mandant mitsamt Anschrift benannt werden, auch wenn die Rechnung an einen Dritten – wie etwa die Hausverwaltung – geht.), |
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die dem Aussteller vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, |
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das Ausstellungsdatum, |
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eine fortlaufende Rechnungsnummer, |
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der Zeitpunkt der Erbringung der anwaltlichen Leistungen (Kalendermonat ist ausreichend nach § 31 Abs. 4 UStDV), |
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die Aufschlüsselung des Entgeltes nach Steuersätzen (insbesondere bei Änderung des Steuersatzes während der Mandatsbearbeitung) und einzelnen Steuerbefreiungen (z.B. bei Auslagen), |
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der anzuwendende Steuersatz sowie der Nettobetrag, der Steuerbetrag und der Bruttobetrag, |
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im Fall einer Steuerbefreiung der Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. |
Die Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen kann für den vorsteuerabzugsberechtigten Mandanten Grund genug sein, die gesamte Zahlung bis zur Erteilung einer korrekten Abrechnung zurückzuhalten.
Bei Verträgen, die eine dauerhafte, stetig wiederkehrende Zahlung vorsehen, genügt es, wenn diese Kriterien im Vertrag enthalten sind. Vereinbart der Rechtsanwalt also eine Beratungsflatrate zu Festgebühren, so kann die turnusgemäße Rechnungsstellung vermieden werden, wenn bereits bei Vertragsabschluss auf diese Kriterien geachtet wird.
2. Hinweise bei Rechnungen im Zusammenhang mit Grundstücken
Rz. 24
Für der Umsatzsteuer unterliegende Rechnungen über Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück gilt nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG eine Pflicht zur Abrechnung innerhalb von 6 Monaten ab Erbringung der Leistung. Die gleiche Frist gilt bei anderen Leistungen, wenn die Rechnung gegenüber einem Unternehmer oder einer juristischen Person zu stellen ist. Damit soll die Hinterziehung von Umsatzsteuerbeträgen verhindert werden. Das Versäumen dieser Frist führt zur Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG. Der Vorsteuerabzug beim Unternehmer soll aber nicht gefährdet sein.
Die Frist beginnt, wenn die Angelegenheit erledigt oder der Auftrag beendet ist. Anknüpfungspunkt für die Beurteilung ist hier § 15 Abs. 4 RVG, der auf die jeweilige Angelegenheit abstellt, und nicht der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 8 RVG.
Die Beendigung der Angelegenheit vor Erledigung tritt jedenfalls mit Kündigung des Mandates ein.
Im Übrigen ist die Erledigung oft nicht einfach zu beurteilen. Zur Erledigung gehört nicht nur die Erwirkung der Entscheidung nebst Entscheidung über die Kostentragungspflicht, sondern auch die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens einer Instanz. Es kommt also darauf an, ob alle Aufgaben erledigt sind, die gebührenrechtlich zu dieser Angelegenheit gehören.
Rz. 25
Im Fall einer sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG muss der Rechtsanwalt wegen § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 9 UStG den Rechnungsempfänger wenn er Verbraucher ist auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht nach § 14b Abs. 1 S. 5 UStG hinweisen. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht stellt eine Pflichtverletzung dar. Sofern der Mandant wegen Nichtbeachtung dieser Pflicht ein Bußgeld nach § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG erhält, berechtigt diese zur Geltendmachung des entsta...