Rz. 23

Gemäß §§ 2346, 2348 BGB können Abkömmlinge oder Ehegatten (auch Eltern) des Erblassers durch einen notariellen Vertrag auf ihren Pflichtteil verzichten (siehe auch § 3 Rdn 8). Der Pflichtteilsverzicht stellt eine ideale Störfallvorsorge dar und kann auch in Kombination mit einem Übergabevertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge abgeschlossen werden.

 

Praxishinweis

Sofern zu Lebzeiten bereits erhebliche Vermögensbestandteile auf die Abkömmlinge transferiert werden, sollte in aller Regel ein Pflichtteilsverzicht bzw. zumindest ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Dadurch wird die "Störquelle Pflichtteilsanspruch" schon zu Lebzeiten ausgeschlossen.

 

Rz. 24

Wenn der Verzichtende kein Entgelt für seine Verzichtserklärung erhält, sollten dessen Interessen dennoch in angemessener Weise Berücksichtigung finden. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der verzichtende Abkömmling bindend (siehe § 3 Rdn 26) zum Schlusserben eingesetzt wird, wenn er auf seinen Pflichtteil nach dem erstversterbenden Elternteil verzichtet. Der Pflichtteilsverzicht müsste dann unter der Bedingung der Schlusserbeneinsetzung abgeschlossen werden. Bei einer derartigen Gestaltung liegt es in der Hand des länger lebenden Elternteils, ob er den Pflichtteil zahlen will, um das Kind zu unterstützen oder steuerliche Freibeträge zu nutzen, oder nicht. Der Pflichtteilsanspruch muss auch nicht sofort nach dem Todesfall geltend gemacht werden, sondern kann auch noch nach Ablauf der Verjährungsfrist des § 2332 BGB mit steuerlicher Wirkung vereinbart werden.[12]

 

Formulierungsbeispiel

Wir, die Kinder A, B und C, verzichten nach dem Tode unseres erstversterbenden Elternteils mit Wirkung für unsere Abkömmlinge auf alle Pflichtteilsansprüche nach den §§ 2303 ff. BGB. Dieser Verzicht wird unter der Bedingung abgegeben, dass wir zu je ⅓ bindend zu Schlusserben eingesetzt werden. Im Einvernehmen mit dem überlebenden Elternteil soll jedoch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zulässig sein. Ferner ist eine Abfindungsvereinbarung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG zulässig.

Die Eltern X und Y nehmen den Pflichtteilsverzicht hiermit an.

[12] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 3 Rn 52; eine ausführliche Darstellung zu dem Problemkreis gibt Wälzholz, ZEV 2007, 162 ff.

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