Rz. 78

Unter welchen Kriterien eine Rahmengebühr bestimmt wird, regelt § 14 Abs. 1 RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt sich die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem

Umfang der Angelegenheit,
Schwierigkeit der Angelegenheit, aber auch
Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers
 

Rz. 79

Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden und bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, es ist grundsätzlich zu berücksichtigen.

 

Rz. 80

Gibt es in einem Rechtsstreit Streit über die Höhe der Vergütung, hat (nicht kann!) das Gericht ein Kammergutachten einzuholen, auch bei Bagatellstreitigkeiten (bis 600,00 EUR) nach § 495a ZPO!

Die herrschende Meinung geht davon aus, dass das Kammergutachten nur in einem Prozess zwischen Anwalt und Mandant einzuholen ist[26] und nicht auch in einem Prozess Mandant gegen einen etwaigen erstattungspflichtigen Dritten. Grundsätzlich regelt das RVG das Verhältnis Anwalt/Mandant, so dass rechtlich eine Verpflichtung der Kammern nicht gegeben ist, ein derartiges Gutachten zu erstatten. Da die Kammern aber ihre Mitglieder unterstützen wollen, erstatten sie in der Regel auch dann Kammergutachten, wenn der Richter ein solches anordnet und verweigern sich im Interesse ihrer Mitglieder nicht. Einige Kammern berechnen hierfür aber Gebühren, denn nur das Kammergutachten im Vergütungsprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem früheren Mandanten ist kostenlos zu erstatten, § 14 Abs. 2 S. 2 RVG ist.

[26] Jungbauer in Bischof/Jungbauer u.a., Rn 131; BFH RVGreport 2006, 20; OLG Frankfurt FamRZ 1992, 711; BVerwG RVGreport 2006, 21; AG Köln AGS 2006, 71; OLG Hamm ZfS 1992, 24; Norbert Schneider, NJW 2004, 193; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, § 14 Rn 96; a.A. Schons, NJW 2005, 1024 f.; ders., NJW 2005, 3089, 3091.

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