Rz. 78
Unter welchen Kriterien eine Rahmengebühr bestimmt wird, regelt § 14 Abs. 1 RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt sich die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
▪ | Umfang der Angelegenheit, |
▪ | Schwierigkeit der Angelegenheit, aber auch |
▪ | Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie |
▪ | Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers |
Rz. 79
Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden und bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, es ist grundsätzlich zu berücksichtigen.
Rz. 80
Gibt es in einem Rechtsstreit Streit über die Höhe der Vergütung, hat (nicht kann!) das Gericht ein Kammergutachten einzuholen, auch bei Bagatellstreitigkeiten (bis 600,00 EUR) nach § 495a ZPO!
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass das Kammergutachten nur in einem Prozess zwischen Anwalt und Mandant einzuholen ist[26] und nicht auch in einem Prozess Mandant gegen einen etwaigen erstattungspflichtigen Dritten. Grundsätzlich regelt das RVG das Verhältnis Anwalt/Mandant, so dass rechtlich eine Verpflichtung der Kammern nicht gegeben ist, ein derartiges Gutachten zu erstatten. Da die Kammern aber ihre Mitglieder unterstützen wollen, erstatten sie in der Regel auch dann Kammergutachten, wenn der Richter ein solches anordnet und verweigern sich im Interesse ihrer Mitglieder nicht. Einige Kammern berechnen hierfür aber Gebühren, denn nur das Kammergutachten im Vergütungsprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem früheren Mandanten ist kostenlos zu erstatten, § 14 Abs. 2 S. 2 RVG ist.
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