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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Mit der Streitverkündung steht Ihnen ein Instrument zur Verfügung, mit dem Sie einen Dritten an das Ergebnis Ihres Rechtsstreits binden können, sofern Ihnen möglicherweise Ansprüche gegen diesen Dritten zustehen, falls Sie in Ihrem aktuellen Rechtsstreit ganz oder teilweise unterliegen. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass gegenüber dem Streitverkündeten die Verjährung gehemmt wird.
1. Vorgehensweise
Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Gericht, bei dem der aktuelle Rechtsstreit geführt wird. Für den Streitverkündeten wird der bisherige Verlauf des Rechtsstreits dargestellt, in der Regel durch Übermittlung aller gewechselten Schriftsätze und gerichtlichen Verfügungen. Außerdem ist der Grund der Streitverkündung, nämlich der in Betracht kommende Anspruch gegenüber dem Streitverkündeten, darzulegen.
2. Optionen des Streitverkündeten
Der Streitverkündete hat nach Zustellung des Schriftsatzes die Möglichkeit, dem Rechtsstreit beizutreten oder sich passiv zu verhalten. Nur nach einem Beitritt, der eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht voraussetzt, wird er weiter am Verfahren beteiligt. Er wird dadurch zum Streithelfer, wobei es ihm freisteht, die eine oder andere Hauptpartei zu unterstützen. Ein Wechsel der unterstützten Partei setzt hierfür ein berechtigtes Interesse voraus. Die Bindungswirkung besteht auch, wenn der Streitverkündete nicht reagiert. Der Streithelfer kann im Prozess Tatsachen vortragen, Anträge stellen und Beweismittel anbieten sowie an allen Terminen teilnehmen. Unbeachtlich sind jedoch seine Behauptungen, soweit sie dem Vortrag der unterstützten Hauptpartei widersprechen.
3. Anlässe für die Streitverkündung
Für den Fall, dass Sie einen Anspruch verfolgen, jedoch nicht sicher sind, wer der richtige Anspruchsgegner ist, bietet Ihnen die Streitverkündung die Möglichkeit, klageweise gegen den wahrscheinlicheren Anspruchsgegner vorzugehen und dem anderen den Streit zu verkünden, um ggf. auf ihn zugreifen zu können, falls Sie im ersten Prozess unterliegen. Werden Sie hingegen in Anspruch genommen, meinen aber, dass Ihnen gegenüber ein Dritter im gleichen Zusammenhang verantwortlich ist, so können Sie ihm den Streit verkünden, um zu verhindern, dass in einem möglichen Anschlussprozess zwischen Ihnen und jenem Dritten anders entschieden wird als im Ausgangsprozess. Schließlich kommt noch die Variante in Betracht, dass die Berechtigung eines Anspruchs jenes Dritten, dem der Streit verkündet werden kann, von dem Ausgang eines anderen Prozesses abhängt. Streitverkündete können ihrerseits anderen den Streit verkünden, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen.
4. Kosten
Mehrkosten kommen auf den Streitverkünder nur dann zu, wenn der Streitverkündete dem Rechtsstreit aufseiten der Gegenpartei beitritt und diese ganz oder teilweise obsiegt. Die Kosten des Streithelfers muss nämlich der unterlegene Gegner – ggf. nach Quote – erstatten. Das gilt auch dann, wenn die Hauptparteien einen Vergleich schließen, an dem der Streithelfer nicht beteiligt ist. Tritt der Streitverkündete hingegen Ihnen bei, sind anlässlich der Streitverkündung keine Mehrkosten zu erwarten.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)