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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Rechtsgrundlage ist das Beratungshilfegesetz.
Haben Sie bereits einen Bewilligungsschein für Beratungshilfe bei Ihrem Anwaltsbesuch vorgelegt oder soll der Rechtsanwalt im Nachhinein Beratungshilfe für seine Tätigkeit beantragen, werden in zivilrechtlichen Angelegenheiten folgende Aktivitäten durch die gerichtliche Beratungshilfe gedeckt:
1. |
die anwaltliche Beratung, |
2. |
die außergerichtliche Korrespondenz des Anwalts, |
3. |
ggf. auch die Einigung mit der Gegenseite. |
Die Anwaltsgebühren werden nicht übernommen, wenn die Inanspruchnahme der Beratungshilfe mutwillig ist oder die Vertretung durch einen Anwalt nicht erforderlich ist.
Sie tragen eine Selbstbeteiligung an den Beratungshilfekosten in Höhe von 15 EUR.
Das Gericht kann Sie auffordern, Ihre tatsächlichen Angaben zur Erlangung der Beratungshilfe durch eine Versicherung an Eides Statt glaubhaft zu machen. Das Gericht kann auch eigene Erhebungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen durchführen.
Ein nachträglicher Antrag auf Beratungshilfe muss durch Ihren Rechtsanwalt spätestens 4 Wochen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit gestellt werden; das unterzeichnete Antragsformular müssen Sie dem Rechtsanwalt zeitnah vorlegen, da er sonst nicht mehr über die Gerichtskasse abrechnen kann. Dann fallen die gesetzlichen Anwaltsgebühren an.
Die Beratungshilfe kann binnen eines Jahres nach Gewährung der Beratung durch das Gericht aufgehoben werden, sofern diese zu Unrecht bewilligt wurde In diesem Fall ist der beratende Anwalt berechtigt, die gesetzliche Vergütung zu verlangen oder für den Fall der Aufhebung der Beratungshilfe eine Honorarvereinbarung zu treffen. Den Aufhebungsantrag kann auch der Anwalt stellen, falls er bspw. unvollständig oder falsch vom Mandanten über die Voraussetzungen der Beratungshilfegewährung informiert wurde oder der Mandant im Zusammenhang mit der anwaltlichen Tätigkeit etwas erlangt hat, was seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wesentlich verbessert.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)