_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
1. Zulässigkeit
In der Berufungsinstanz (= 2. Instanz) kann die in der ersten Instanz unterlegene Partei das Urteil überprüfen lassen. Die Berufung ist im vorliegenden Fall
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zulässig |
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nicht zulässig, weil der Beschwerwert 600 EUR nicht übersteigt. |
Sofern keine Partei in der ersten Instanz vollständig obsiegt hat, können beide Seiten Berufung einlegen. Verzichtet in diesem Fall eine Partei auf die Berufung, kann sich das Urteil im Berufungsverfahren nur noch zu deren Lasten ändern. Allerdings hat sie bis zum Ablauf der Berufungsbegründungfrist die Möglichkeit, Anschlussberufung einzulegen. Deren Wirkung entfällt jedoch, wenn auch die Hauptberufung zurückgenommen wird.
Das zuständige Berufungsgericht ist vorliegend das _________________________.
2. Fristen
Die Berufung muss innerhalb eines Monats seit Zustellung des Urteils beim Berufungsgericht eingelegt werden. Vorliegend wurde das Urteil am _________________________ zugestellt; die Berufungsfrist endet damit am _________________________.
Nach Ablauf eines weiteren Monats, somit bis zum _________________________, muss die Berufung begründet werden. Die Begründungsfrist kann auf Antrag um einen Monat verlängert werden, sofern der Antrag rechtzeitig innerhalb der ursprünglichen Frist bei Gericht eingeht. Eine weitere Verlängerung ist nur mit Zustimmung der Gegenpartei möglich. Nach Zugang der Berufungsbegründung erhält der Berufungsgegner Gelegenheit zur Stellungnahme. Die übliche Frist hierfür beträgt ebenfalls einen Monat.
3. Berufungsverfahren
Das Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils. Der Berufungsführer muss dem Gericht darlegen, dass das angefochtene Urteil entweder von unzutreffenden Tatsachen ausgeht oder eine Rechtsvorschrift falsch angewandt wurde. Neue Tatsachen darf das Berufungsgericht nur berücksichtigen, wenn diese nicht schon in der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können.
Das Berufungsverfahren endet durch Urteil, wenn zuvor eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Es kann ferner beendet werden durch Rücknahme der Berufung, Abschluss eines Vergleichs oder einstimmigen Beschluss des Berufungsgerichts im schriftlichen Verfahren. Im letztgenannten Fall muss das Gericht den Parteien zuvor die Gründe für die beabsichtigte Entscheidung mitteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts ist in seltenen Fällen die Revision zum Bundesgerichtshof möglich.
4. Kosten
Die Rechtsanwaltskosten sind in der Berufung etwa 12 % höher als in der ersten Instanz, die Gerichtskosten sind ⅓ höher.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)