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Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
Mit der Ihnen gegenüber ausgebrachten Streitverkündung beabsichtigt eine Prozesspartei, Sie an das Ergebnis des Rechtsstreits zu binden. Das kann von Bedeutung sein, wenn dem Streitverkünder möglicherweise Ansprüche gegen Sie zustehen, falls er in dem aktuellen Rechtsstreit ganz oder teilweise unterliegt. Ein weiterer Grund für die Streitverkündung besteht oft darin, dass gegenüber dem Streitverkündeten die Verjährung des möglichen Anspruchs gehemmt wird.
1. Voraussetzungen der Streitverkündung
Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Gericht, bei dem der aktuelle Rechtsstreit geführt wird. Der Streitverkünder muss den bisherigen Verlauf des Rechtsstreits in groben Zügen darstellen, in der Regel ergänzt durch Übermittlung aller gewechselten Schriftsätze und gerichtlichen Verfügungen. Außerdem ist der Grund der Streitverkündung, nämlich der in Betracht kommende Anspruch gegenüber dem Streitverkündeten, darzulegen.
2. Optionen des Streitverkündeten
Nach Zustellung des Schriftsatzes, in dem die Streitverkündung erklärt wird, haben Sie die Möglichkeit, dem Rechtsstreit beizutreten oder sich passiv zu verhalten. Nur nach einem Beitritt, der eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht voraussetzt, werden Sie weiter am Verfahren beteiligt. Sie werden dadurch zum Streithelfer, wobei es Ihnen freisteht, die eine oder andere Hauptpartei zu unterstützen. Ein Wechsel der unterstützten Partei setzt hierfür ein berechtigtes Interesse voraus. Die Bindungswirkung besteht auch, wenn Sie nicht beitreten. Allerdings haben Sie dann keine Möglichkeit, Einfluss auf den Prozess zu nehmen. Als Streithelfer können Sie im Prozess Tatsachen vortragen, Anträge stellen und Beweismittel anbieten sowie an allen Terminen teilnehmen. Unbeachtlich sind jedoch Behauptungen, soweit sie dem Vortrag der unterstützten Hauptpartei widersprechen.
Das Risiko im Falle des Nichtbeitritts ist nicht zu unterschätzen. Zum einen erfahren Sie nicht, wie die Parteien sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits verhalten, sodass Sie von dem Ergebnis möglicherweise überrascht werden. Zum anderen können Sie nicht verhindern, dass sich die beiden Hauptparteien gegen Sie verbünden und am Ende ein Urteil ergeht, welches vor allem Sie belastet.
3. Weitere Streitverkündung
Für den Fall, dass Ihnen im Fall des Unterliegens der unterstützten Partei Ansprüche gegenüber einem Dritten zustehen könnten, besteht die Möglichkeit, dass Sie diesem Dritten Ihrerseits den Streit verkünden, um auch für diesen eine Bindung an das Ergebnis des Rechtsstreits herbeizuführen.
4. Kosten
Der Streitverkündete befindet sich in der komfortablen Situation, dass er – egal wie der Rechtsstreit ausgeht – aus prozessualen Gründen keine Kosten erstatten muss. Allenfalls kann es sein, dass die unterstützte Partei im Falle ihres Unterliegens Kostenerstattung bspw. als Schadensersatz verlangt.
Sofern Sie dem Rechtsstreit beitreten, muss der unterlegene Gegner der unterstützten Hauptpartei Ihre Kosten – ggf. entsprechend der ausgeurteilten oder vergleichsweise vereinbarten Quote – erstatten. Andernfalls tragen Sie die Kosten Ihres Anwalts selbst.
Mit freundlichen Grüßen
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(Rechtsanwalt)