Prof. Dr. iur. Michael Sattler, Christina Brammen
Rz. 6
Die gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 ZPO einzusetzenden Abzugsbeträge wurden durch Bekanntmachung des BMJ vom 22.12.2022 für das Jahr 2023 wie aus dem Muster ersichtlich konkretisiert. Für die Folgejahre ist die jeweils aktuelle Prozesskostenhilfebekanntmachung (PKHB) zu konsultieren. Für bestimmte Regionen (München nebst Umgebung) gibt es etwas höhere Freibeträge.
§ 114 Abs. 2 ZPO erhält eine Legaldefinition für die Frage der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung. Abzustellen ist hierbei auch auf die persönlichen Fähigkeiten der Partei.
Der mit der PKH-Reform 2013 eingeführte § 120a ZPO, Änderung der Bewilligung, modifiziert den bisherigen § 120 Abs. 4 ZPO deutlich. Die Partei, der PKH bewilligt wurde, ist verpflichtet, von selbst Anschriftenänderungen sowie wesentliche Einkommensverbesserungen dem Gericht mitzuteilen. Insbesondere die erfolgreiche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kann zu wirtschaftlichen Verbesserungen der Verhältnisse führen. Die bisherige Kann-Vorschrift des § 124 ZPO ist zu einer Soll-Vorschrift geworden, sodass die Aufhebung der PKH nicht mehr im Ermessen des Gerichts steht. Hier besteht eine Hinweispflicht des Anwalts. Die Gerichte stellen die Anfrage an den (ehemaligen) Anwalt zu. Kann dieser den Mandanten nicht mehr erreichen, da ihm ein Anschriftenwechsel nicht bekannt gegeben wurde, wird die PKH also aufgehoben. Es ist auch damit zu rechnen, dass ein unterlassener oder nicht nachweisbarer Hinweis zu diesen Regelungen zur Haftung des Anwalts führt.
§ 124 Abs. 2 ZPO enthält auch die Möglichkeit, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe partiell für eine Beweiserhebung aufzuheben, wenn diese im Zeitpunkt der Bewilligung der PKH noch nicht berücksichtigt werden konnte, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.