Rz. 21

1.

Gegen die passive Streitverkündung kann man sich fast nicht wehren, sodass im Streitverkündungsprozess zunächst nur die Entscheidung über den Beitritt zu treffen ist. An sich gibt es wenig Argumente gegen den Beitritt, aber mehrere dafür. Dagegen spricht nur das Risiko, die eigenen Anwaltskosten tragen zu müssen, wenn die unterstützte Hauptpartei unterliegt.

Dafür spricht vor allem die Möglichkeit, auf den Prozessverlauf Einfluss zu nehmen, an dessen Ergebnis man in jedem Fall gebunden ist, sofern die Streitverkündung wirksam war. Letzteres wird allerdings erst im Folgeprozess geklärt. Insoweit sollte eine tendenziell unwirksame Streitverkündung auch zunächst nicht thematisiert werden, da man dem Streitverkünder damit die Möglichkeit einräumt, nachzubessern.

 

Rz. 22

2.

Die Streitverkündung wird gerne in solchen Fällen ausgebracht, in denen sich die Hauptpartei Unterstützung von dem fachlich versierteren Streithelfer verspricht. Das kann so weit gehen, dass die prozessuale Hauptarbeit beim Streithelfer liegt. Dieser sollte sich daher so engagiert wie möglich einbringen, da er mit dem Argument, die unterstützte Hauptpartei habe den Prozess nachlässig geführt, insoweit nicht durchdringen wird, als er selbst die Möglichkeit hatte, entsprechenden Einfluss zu nehmen (§ 68 ZPO).

 

Rz. 23

3.

Kommen – je nach Ausgang des Rechtsstreits – auch Ansprüche des Streitverkündeten gegenüber anderen Beteiligten des Rechtsstreits oder gegenüber Dritten in Betracht, ist an eine weitere Streitverkündung zu denken, da die Bindungswirkung immer nur im Verhältnis zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündeten eintritt.

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