Rz. 80
Bei den anwaltlichen Gebühren werden verschiedene Gebührenarten unterschieden.
1. Wertgebühren
Rz. 81
Die Wertgebühren sind in § 13 RVG geregelt. Das RVG erhält zu § 13 Abs. 1 eine Anlage 2, aus der sich in einer Tabelle die Gebühren entnehmen lassen. Wird der RA als VKH-Anwalt tätig und rechnet er mit der Staatskasse ab, richten sich seine Gebühren nach der Tabelle zu § 49 RVG, wenn der Gegenstandswert 4.000,00 EUR übersteigt.
2. Rahmengebühren
a) § 14 RVG
Rz. 82
Bei Rahmengebühren muss der Rechtsanwalt die Höhe seiner Gebühr innerhalb des vorgegebenen Rahmens unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nach billigem Ermessen selbst bestimmen. Man unterscheidet Betragsrahmengebühren und Satzrahmengebühren. Betragsrahmengebühren finden sich zum Beispiel bei den Straf- und Bußgeldsachen, so z.B. die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG in Höhe von 44,00 bis 396,00 EUR, aber auch sozialrechtliche Angelegenheiten, bei denen sich die Gebühren nicht nach Wert richten, da sie gerichtskostenfrei sind und eine Wertfestsetzung daher durch das Gericht nicht erfolgt, § 3 RVG. Ein Beispiel für eine Satzrahmengebühr ist die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG von 0,5 bis 2,5. Satzrahmengebühren sind zugleich auch immer Wertgebühren.
b) Kriterien zur Ausübung des Ermessens/Kammergutachten
Rz. 83
Unter welchen Kriterien eine Rahmengebühr bestimmt wird, regelt § 14 Abs. 1 RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt (und nicht der Mandant!) die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem
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Umfang der Angelegenheit, |
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Schwierigkeit der Angelegenheit, aber auch |
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Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber sowie |
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Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers |
Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden und bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, es ist grundsätzlich zu berücksichtigen.
Rz. 84
In § 5 Rdn 165 ff. dieses Werks wird zur Bemessung einer Geschäftsgebühr in Familiensachen umfassend ausgeführt.
Rz. 85
Gibt es in einem Rechtsstreit Streit über die Höhe der Vergütung, hat (nicht kann!) das Gericht ein Kammergutachten einzuholen, auch bei Bagatellstreitigkeiten (bis 600,00 EUR) nach § 495a ZPO!
Die herrschende Meinung geht davon aus, dass das Kammergutachten nur in einem Prozess zwischen Anwalt und Mandant einzuholen ist und nicht auch in einem Prozess Mandant gegen einen etwaigen erstattungspflichtigen Dritten. Grundsätzlich regelt das RVG das Verhältnis Anwalt/Mandant, so dass rechtlich eine Verpflichtung der Kammern nicht gegeben ist, ein Gutachten in Erstattungsprozessen zu erstellen. Da die Kammern aber ihre Mitglieder unterstützen wollen, erstatten sie in der Regel auch dann Kammergutachten, wenn der Richter ein solches anordnet und verweigern sich im Interesse ihrer Mitglieder nach meiner Kenntnis nicht. Einige Kammern berechnen hierfür aber Gebühren, denn nur das Kammergutachten im Vergütungsprozess zwischen dem Rechtsanwalt und seinem früheren Mandanten ist kostenlos zu erstatten, § 14 Abs. 3 S. 2 RVG. Eine Bindungspflicht des Gerichts an den Inhalt des Gutachtens gibt es jedoch nicht, die Nichteinholung stellt jedoch einen Verfahrensfehler dar.
c) Nachliquidation
Rz. 86
Der RA kann bei Rahmengebühren in der Höhe nur dann nachliquidieren, wenn er sich in der Rechnung eine Nachliquidation hinsichtlich des Gebührensatzes ausdrücklich vorbehalten hat. Im Übrigen ist der RA an sein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden, § 312 Abs. 2 BGB, wenn die entsprechende Erklärung (Vergütungsrechnung) dem Auftraggeber zugegangen ist. Ist der Rechtsanwalt von seinem Auftraggeber über die Bemessungskriterien getäuscht worden, ist er ebenfalls nicht mehr an sein ausgeübtes Ermessen gebunden.
Rz. 87
Da nach § 14 UStG der Leistungszeitraum auf der Rechnung anzugeben ist, müsste es nach Ansicht der Verfasserin möglich sein, nach weitergehenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts, die er nach Rechnungsstellung erbringt, den Gebührensatz anzuheben. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Mandant sich möglicherweise darauf berufen wird, er sei davon ausgegangen, dass weitere Kosten nicht auf ihn zukommen.
Rz. 88
Praxistipp
Im Hinblick darauf, dass die Rechtsprechung bisher davon ausgeht, dass der Rechtsanwalt an sein einmal ausgeübtes Ermessen gebunden ist, sollte prinzipiell – wenn eine weitergehende Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann – ein Vorbehalt hinsichtlich der Nachliquidation in die Rechnung aufgenommen werden (z.B. "Nachliquidation hinsichtlich des Gebührensatzes bleibt (bei weitergehender Tätigkeit) ausdrücklich vorbehalten.").
3. Festgebühren
Rz. 89
Auch d...