1. Allgemeines

 

Rz. 31

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gliedert sich in einen Gesetzesteil mit mehr als 62 Paragrafen sowie einem Vergütungsverzeichnis mit mehr als 230 Vergütungsverzeichnis-Nummern. Im Gesetzesteil sind Grundlagen der Abrechnung geregelt, wie z.B. wer nach RVG abrechnen kann, der Inhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung, wie mit einem Vorschuss umzugehen ist, wann Gebühren fällig werden, welche Grundsätze bei Rahmengebühren zu beachten sind, wann eine oder mehrere Angelegenheiten vorliegen oder wie, wann und gegenüber wem der Pflichtverteidiger oder PKH/VKH-Anwalt abrechnen kann. Die Höhe einer Gebühr, ihre Bezeichnung und die Voraussetzungen, unter denen eine Gebühr entstehen kann, sind ausschließlich im Vergütungsverzeichnis geregelt. Dort finden sich auch Anrechnungsregeln zu Gebühren.

2. Gesetzesteil

 

Rz. 32

Das RVG gliedert sich im Gesetzesteil in 9 Abschnitte.

 
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften wie: Geltungsbereich, Vergütungsvereinbarung, Fälligkeit, Hemmung der Verjährung, Vorschuss, Berechnung, Festsetzung, etc.
Abschnitt 2 Gebührenvorschriften zu: Wertgebühren, Rahmengebühren und Regelungen zum Abgeltungsbereich der Gebühren
Abschnitt 3 Definition der Angelegenheit: dieselbe, verschiedene u. besondere Angelegenheiten, Rechtszug, Verweisung, Abgabe, Zurückverweisung
Abschnitt 4 Gegenstandswert: Grundsatz, allgemeine Wertvorschrift und spezielle Wertvorschriften
Abschnitt 5 Mediation und außergerichtliche Tätigkeit
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren: Verfassungsgerichtsbarkeit, Verfahren vor dem EuGH, beigeordneter Rechtsanwalt etc.
Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen
Abschnitt 8 beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe
Abschnitt 9 Schlussvorschriften – Übergangsregelungen

3. Vergütungsverzeichnis

 

Rz. 33

Das Vergütungsverzeichnis Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG gliedert sich in 7 Teile:

 
Teil 1 Allgemeine Gebühren: Einigungsgebühr, Aussöhnungsgebühr, Erhöhung für mehrere Auftraggeber, Hebegebühr etc.
Teil 2 Außergerichtliche Tätigkeit einschließlich Vertretung im Verwaltungsverfahren
Teil 3 Zivilsachen, Verfahren der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten, Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, und ähnliche Verfahren
Teil 4 Strafsachen: Wahlanwalt und gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
Teil 5 Bußgeldsachen: Wahlanwalt und gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
Teil 6 Sonstige Verfahren
Teil 7 Auslagen
 

Rz. 34

Die einzelnen Teile des Vergütungsverzeichnisses sind unterteilt in Abschnitte (z.B. Teil 3, Abschnitt 1 = 1. Rechtszug) bzw. weitergehend auch in Unterabschnitte (z.B. Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 = Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht).

4. Vorbemerkungen

 

Rz. 35

Im Vergütungsverzeichnis sind zu jedem Teil Vorbemerkungen vorangestellt, die für den gesamten Teil gelten, dem sie vorangestellt sind. Vorbemerkungen finden sich aber auch vor Abschnitten oder Unterabschnitten des Vergütungsverzeichnisses.

 

Rz. 36

 

Beispiel: Nummerierung einer Vorbemerkung

Die Vorbemerkung 3.2.1 sagt uns, dass wir uns im Vergütungsverzeichnis Teil 3, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 befinden.

Beispiel: Nummerierung mehrerer Vorbemerkungen

 
3. 2. 1
= = =
Teil Abschnitt Unterabschnitt
 

Rz. 37

Wenn man sich die Vorbemerkung 3.2.1 genauer anschaut, stellt man fest, dass diese Vorbemerkung noch weiter unterteilt ist in Absätze (die Absätze sind durch die Zahlen, die in Klammern gesetzt sind, gekennzeichnet (z.B. (1)) und Nummern (z.B. 1.) sowie Buchstaben (z.B. Vorbem. 3.2.1, Nr. 2a).

 

Rz. 38

Die Vorbemerkung 3.2.1 (Nr. 2b) lautet z.B. "Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden Nr. 2. in Verfahren über Beschwerden gegen b) die Endentscheidung des Hauptgegenstands in Familiensachen …". Dies bedeutet, dass der Rechtsanwalt z.B. die in Nr. 3200 VV RVG geregelte Verfahrensgebühr in einem Beschwerdeverfahren vor dem OLG betreffend Sorgerecht berechnen kann. Die Vorbemerkung 3.2.1. gilt für die in Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 geregelten Gebühren.

5. Vergütungsverzeichnis-Nummern

 

Rz. 39

Auch aus den Vergütungsverzeichnisnummern lässt sich die numerische Systematik des Vergütungsverzeichnisses einfach ablesen. So sind z.B. die Gebühren in Teil 1 des Vergütungsverzeichnisses mit den Nummern 1000 bis 1010 bezeichnet. Die erste Zahl der Vergütungsverzeichnisnummer bezieht sich auf den Teil. Die zweite Zahl einer Vergütungsverzeichnisnummer bezieht sich auf den Abschnitt, so z.B. die Nr. 2100 VV RVG (Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels), die in Teil 2, Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses geregelt ist.

 

Rz. 40

 

Beispiel

6. Anmerkungen

 

Rz. 41

Unter einzelnen Gebührentatbeständen finden sich oft Anmerkungen. Die Anmerkungen sind optisch daran zu erkennen, dass sie kleiner gedruckt sind als die Gebührentatbestände und regelmäßig unterhalb der Gebührenhöhe aufgeführt sind. Beispielhaft soll die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG angeführt werden. Zur Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG finden sich fünf Absätze als Anmerkungen. Haben di...

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