_________________________ (Adresse)
Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,
In Ihrem Klageverfahren/in dem gegen Sie eingeleiteten Klageverfahren hat das _________________________-Gericht einen Verhandlungstermin für den _________________________ anberaumt. Wie geht das Verfahren nun weiter? Ihr persönliches Erscheinen ist angeordnet. Sollten Sie an der Terminswahrnehmung durch berufliche oder sonstige langfristig geplante Termine verhindert sein, können wir den Termin verlegen lassen. Bitte melden Sie sich kurzfristig. Wir haben auch die Möglichkeit, Sie vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, wenn Ihr persönliches Erscheinen objektiv nicht notwendig ist. Dann sollten wir jedoch vorbereitend überlegen, ob und welche Einigungsmöglichkeit für Sie besteht.
Wenn Sie zu dem Termin erscheinen können, richten Sie sich bitte auf mögliche Wartezeiten am Gerichtseingang ein. Wir treffen uns dann kurz vor dem angesetzten Termin vor dem Sitzungssaal _________________________. Es kann sein, dass vorhergehende Termine länger gedauert haben und wir warten müssen. Das Gericht wird dann die Sache aufrufen. Im Sitzungssaal werden wir nebeneinander Platz nehmen.
Sollte die andere Partei nicht erscheinen und auch nicht anwaltlich erschienen sein, kann ein Versäumnisurteil erlassen werden.
Erscheinen beide Parteien, wird der/die Richter(in) zunächst kurz aufgrund des Inhalts der bereits gewechselten Schriftsätze in den Verfahrensstand einführen und fragen, ob Einigungsbereitschaft besteht. Es wird dann erst die Einigungsmöglichkeit erörtert. Möglicherweise unterbreitet der/die Richter(in) einen Vergleichsvorschlag. Bei Bedarf kann die Verhandlung unterbrochen werden, damit wir den Vorschlag in Ruhe besprechen.
Sollte eine Einigung zustande kommen, wird der Vergleich protokolliert und das Verfahren ist damit beendet. Gegenstand des Vergleichs sollte auch die Kostenfolge sein. Wenn kein Vergleich zustande kommt, tritt das Gericht in die streitige Verhandlung ein.
Nun ist der aktuelle Sach- und Streitstand ausschlaggebend für den weiteren Verfahrensverlauf. Es bestehen folgende Möglichkeiten:
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Der Rechtsstreit ist bereits entscheidungsreif. Das Gericht wird ein Urteil fällen. Üblicherweise heißt es dann zu Ende der Verhandlung: "Entscheidung am Schluss der Sitzung." |
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Das Gericht erteilt Hinweise an die Parteien, weil der Sachstand noch nicht vollständig geklärt ist. Es wird also einen weiteren Schriftsatzwechsel geben, danach entweder eine neue mündliche Verhandlung oder, wenn beide Parteien sich damit einverstanden erklärt haben, eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren. |
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Eine Entscheidung kann nicht ohne Beweisaufnahme getroffen werden. Das Gericht erlässt in oder nach der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss, aus dem sich ergibt, welche Beweise erhoben werden (Zeugen, Sachverständigengutachten, Urkundenvorlage, gerichtlicher Augenschein, Parteivernehmung) und wer Kostenvorschüsse für die Beweiserhebung zahlen muss. Dies richtet sich nach der Beweislast. Wenn Zeugen vernommen werden, können diese auch im Vorfeld schriftlich auf ihre Auslagen verzichten. Wenn die Zeugen vorsorglich geladen wurden oder von einer Partei zu dem Termin mitgebracht wurden, kann deren Vernehmung sofort nach Erlass des Beweisbeschlusses erfolgen. |
Erging der Beweisbeschluss am Ende der Sitzung oder schriftlich, lädt das Gericht zum Beweisaufnahmetermin wiederum alle Beteiligten. Lediglich für das Gutachten werden dem Sachverständigen die Gerichtsakten übersendet, der selbst zu notwendigen Terminen laden kann (z.B. Bausachen) oder diese mit den Beteiligten vereinbart (z.B. Familiensachen). Danach fasst er sein Gutachten schriftlich ab, das über das Gericht an die Beteiligten versendet wird. Diese können Stellung nehmen. Danach wird zur erneuten mündlichen Verhandlung geladen. In dieser kann der Sachverständige zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens geladen werden.
Im Termin zur Beweisaufnahme werden Zeugen, Sachverständiger oder die Partei befragt. Dabei hat das Gericht als Erstes das Recht, danach die beweisbelastete Partei, zum Schluss die nicht beweisbelastete Partei. Urkunden werden vorgelegt und gewürdigt und die Ergebnisse zu Protokoll genommen.
Ist ein Zeuge unentschuldigt nicht erschienen, kann gegen diesen ein Ordnungsgeld verhängt werden. Bei mehrfachem unentschuldigtem Nichterscheinen kann das Gericht anordnen, dass er vorgeführt, also mit Wachtmeistern zu Hause abgeholt und zum Sitzungssaal begleitet wird. Fehlt ein Zeuge oder kann die Beweisaufnahme aus anderen Gründen nicht abgeschlossen werden, werden weitere Beweisaufnahmetermine angeordnet.
Die Parteien haben jederzeit bis zum Ende der letzten mündlichen Verhandlung noch die Möglichkeit, sich zu einigen und dadurch den Rechtsstreit zu beenden. Nach Abschluss der Beweisaufnahme ist die Sache entscheidungsreif. Das Gericht kann den Parteien noch einmal eine Schriftsat...