Rz. 49

Die Kostenordnung kam für die Berechnung des Anwaltsgebührenwerts in den nach § 23 Abs. 3 S. 1 RVG in bestimmten Fällen bis zum 31.7.2013 zur Anwendung. Hier verwies das RVG für eine anwaltliche Tätigkeit, die nicht gerichtlich ist und auch nicht gerichtlich sein könnte, z.B. den Vertragsentwurf, auf bestimmte Vorschriften der Kostenordnung (§§ 19 bis 23, 24 Abs. 1, 2, 4, 5 u. 6; §§ 25, 39 Abs. 2 u. 3 sowie § 46 Abs. 4 KostO). Die KostO wurde zum 1.8.2013 aufgehoben.[20] Seit dem 1.8.2013 wird hier auf die §§ 37, 38, 42 bis 45 sowie 99 bis 102 des GNotKG verwiesen. Für die Abrechnung in Familiensachen ist insbesondere § 100 GNotKG von großem Interesse, der die Bewertung eines Ehevertrags regelt. Insoweit wird auf die Ausführungen in § 3 Rdn 107 verwiesen.

 

Rz. 50

Für Tätigkeiten eines Anwalts/einer Anwältin, die gerichtlich sind oder aber gerichtlich sein könnten, verweisen § 23 Abs. 1 S. 1 u. 3 RVG zudem auf die Anwendung des FamGKG, das wiederum seinerseits für bestimmte Tätigkeiten auf die Anwendung des GNotKG verweist, wie z.B. § 36 Abs. 1 FamGKG. Ist Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts, wobei § 38 GNotGK sowie die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des GNotKG entsprechend anzuwenden sind, siehe § 36 Abs. 1 FamGKG.

[20] Art. 45, 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG) v. 23.7.2013, BGBl I S. 2586.

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