1. Testamentsvollstrecker
Rz. 85
Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes, zu dem er allein durch den Willen des Erblassers berufen ist, auch wenn er von anderer Seite zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist. Der Testamentsvollstrecker übt sein Amt aus eigenem Recht aus und hat eine weitgehend freie Stellung gegenüber den Erben. Auch wenn § 2218 BGB die entsprechende Anwendung von Auftragsvorschriften bestimmt, beruht die Stellung des Testamentsvollstreckers nicht auf einem Auftragsverhältnis. Zwischen Erben und Testamentsvollstrecker besteht vielmehr ein gesetzliches Schuldverhältnis, wobei die Erben anders als bei einem Auftragsverhältnis nicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker weisungsbefugt sind.
Rz. 86
Der Testamentsvollstrecker wird daher nicht aufgrund einer Mandatserteilung tätig, sondern aufgrund Ernennung durch den Erblasser (§ 2197 BGB), durch einen Dritten (§§ 2198, 2199 BGB) oder durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB). Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt jedoch dabei nicht bereits mit seiner Ernennung und dem Eintritt des Todesfalls, sondern nach § 2202 BGB erst in dem Zeitpunkt, in welchem der Testamentsvollstrecker die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt (§ 2202 Abs. 1 und 2 BGB).
Rz. 87
Praxishinweis
Dabei ist dem Testamentsvollstrecker dringend anzuraten, sich vor der Entscheidung zur Annahme des Amtes so umfassend wie möglich über die auf ihn im konkreten Nachlassfall zukommenden Aufgaben durch Einblick in die Nachlassakte einschließlich der vorhandenen testamentarischen Verfügungen zu informieren.
Rz. 88
Auch die häufig zum Anlass von Streitigkeiten werdende Frage der Höhe der Vergütung des Testamentsvollstreckers verdient hierbei großes Augenmerk, also insbesondere die Klärung, inwieweit durch den Erblasser im Testament Anordnungen zur Vergütung getroffen wurden. Nach § 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker zwar eine angemessene Vergütung zu, doch gilt dies nur, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat und es findet auch keine gerichtliche Überprüfung statt, wenn der Erblasser zur Höhe der Vergütung Regelungen getroffen oder diese sogar ausgeschlossen hat. Dem Ernannten ist daher anzuraten, vor Annahme des Amtes, hierüber eine Klärung durch Abschluss einer Vereinbarung über die Vergütung herbeizuführen.
Rz. 89
Nach Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verpflichtung, den Nachlass in Besitz zu nehmen und zu verwalten, § 2205 BGB. Ferner hat er den Erben unverzüglich ein Nachlassverzeichnis mitzuteilen und ihnen bei der Aufnahme eines Inventars (§ 1993 BGB) erforderliche Beihilfe zu leisten, § 2215 Abs. 1 BGB. Anders als bei einem durch einen Mandanten erteilten Mandats ist der als Testamentsvollstecker tätige Rechtsanwalt daher aufgrund seines Amtes zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere der Feststellung der zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände (Aktiva und Passiva) verpflichtet. Er kann sich dabei nicht auf Angaben des/der Erben verlassen, sondern muss sich selbst durch Nachforschungen über den Umfang des Nachlasses informieren.
Rz. 90
Auch wenn die Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht weisungsbefugt sind, so treffen den Testamentsvollstrecker dennoch umfassende Pflichten gegenüber den Erben, wie Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten nach § 2218 i.V.m. § 666 BGB. Insbesondere in den Fällen der Auseinandersetzungsvollstreckung nach § 2205 BGB trifft den Testamentsvollstrecker bei Beendigung seines Amtes, also bei Vollzug der Auseinandersetzung, die Verpflichtung zur Herausgabe des Nachlasses nach § 2218 i.V.m. § 667 BGB.
Rz. 91
Ferner ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber nach § 2219 BGB haftbar. Häufig sind gerade Fragen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nach § 2216 BGB Anlass dafür, dass der Testamentsvollstrecker von den Erben auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Bei groben Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit zur Amtsführung kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, § 2227 BGB.
Rz. 92
Das Amt des Testamentsvollsteckers stellt insgesamt hohe Ansprüche an die Tätigkeit des Rechtsanwalts, wobei er zwar aufgrund seiner weitgehend freien Stellung unabhängig von Weisungen der Erben handelt, und auch nicht einer direkten Aufsicht durch das Nachlassgericht unterliegt, andererseits sollte er sich bzgl. der Anforderungen an fundierten Kenntnissen im Erbrecht, der hohen Verantwortung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Verwaltung einschließlich Sicherung des Nachlasses und seiner sicherlich nicht unbedeutenden Haftung bewusst sein.
2. Nachlasspfleger
Rz. 93
Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Nach...