Rz. 430
Das Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe (PartGG) ist am 1.7.1995 in Kraft getreten. Die Partnerschaft soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers auch für interprofessionelle, überregionale und internationale Zusammenschlüsse eignen. Sie tritt neben die anderen berufsrechtlich zulässigen Formen, in denen Rechtsanwälte gemeinschaftlich ihren Beruf ausüben können. Während § 1 PartGG in seinem Abs. 2 eine Vielzahl von freien Berufen aufzählt, sieht § 1 Abs. 3 PartGG die Möglichkeit vor, gesetzliche Beschränkungen zur Berufsausübung in der Partnerschaft zu normieren oder diese von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen. Im Bereich der Anwaltschaft finden sich entsprechende Beschränkungen in § 59a Abs. 1, 2 BRAO. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung ist allerdings fraglich. Mit guten Gründen hat der II. Zivilsenat des BGH für den Fall einer beabsichtigten Partnerschaftsgesellschaft eines Rechtsanwalts mit einer Ärztin und Apothekerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG angenommen und die Frage dem BVerfG vorgelegt, nach dessen Entscheidung das Sozietätsverbot aus § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt, soweit es Rechtsanwälten eine gemeinschaftliche Berufsausübung mit Ärzten oder mit Apothekern im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft untersagt. Der II. Zivilsenat hat hierauf entschieden, dass die Ausübung des selbstständigen Berufs des Apothekers bei nur gutachterlicher und fachlich beratender Tätigkeit die Ausübung eines freien Berufs i.S.v. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PartGG darstellt.
Grds. soll § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO (i.V.m. § 1 Abs. 3 PartGG) aber auch weiterhin eine abschließende Aufzählung derjenigen Berufe enthalten, mit deren Angehörigen sich ein Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden darf. Mit diesem abschließenden Inhalt sei § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO insoweit nichtig, als die Regelung einer Verbindung von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie mit Apothekern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen einer Partnerschaftsgesellschaft entgegenstehe. Nicht zulässig ist nach der Rechtsprechung des BGH gem. § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO, dass sich eine Partnerschaftsgesellschaft als Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft betätigt.
Gesellschaftsrechtlich ist die Partnerschaft (trotz des allgemeinen Verweises auf die §§ 705 ff. BGB in § 1 Abs. 4 PartGG) weitgehend der OHG (§§ 105 ff. HGB) angeglichen, die für die freien Berufe mangels Ausübung eines Handelsgewerbes keine zulässige Organisationsform darstellt. Partei des Anwaltsvertrages mit dem Auftraggeber ist gem. § 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB die (teilrechtsfähige) Partnerschaft und sind nicht die einzelnen Partner. Die rechtliche Selbstständigkeit der Gesellschaft und die gesetzlich vorgesehene Haftungsbeschränkung auf den sachbearbeitenden Partner haben die Akzeptanz der Partnerschaftsgesellschaft deutlich erhöht. Bestehendem Reformbedarf im Bereich der Haftung hat der Gesetzgeber mit der Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Rechnung getragen (vgl. Rdn 543).