Rz. 432

Neben dem Vermögen der Partnerschaft haften für Verbindlichkeiten der Partnerschaft nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG die Partner mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner. § 8 Abs. 1 PartGG ist an das akzessorische Haftungsmodell der OHG in §§ 128 bis 130 HGB angelehnt. Daher kann für die Auslegung von § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG auf die für § 128 Satz 1 HGB entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.[1010] Die für eine Rechtsanwaltssozietät in der Rechtsform einer GbR entwickelten Grundsätze über Gesamt- und Einzelmandat (vgl. Rdn 409) lassen sich auf eine Partnerschaft nicht übertragen.

Die Haftung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG umfasst sämtliche Verbindlichkeiten der Partnerschaft, also grds. auch Erfüllungsansprüche aus Anwaltsverträgen,[1011] sofern die Leistung sich auf anwaltliche Tätigkeiten der Partner bezieht,[1012] sowie vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche unabhängig von ihrem Rechtsgrund.[1013]

 

Rz. 433

Wird ein Mitglied einer Kanzlei als "Scheinpartner" im Verkehr wie ein Mitglied der Partnerschaft wahrgenommen, richtet sich dessen Haftung analog den Grundsätzen des § 8 PartGG.[1014] Dann haftet den Mandanten für Fehler bei der Berufsausübung neben der Partnerschaft und neben den Partnern, die einen Auftrag bearbeitet haben, auch ein "Scheinpartner", wenn dieser ebenfalls an der Mandatsbearbeitung teilgenommen hat. Auch wenn allein der "Scheinpartner" einen Auftrag bearbeitet hat, führt das nur zu dessen persönlicher Haftung neben der Haftung der Partnerschaft, nicht jedoch zu einer gesamtschuldnerischen Haftung aller "echten" Partner.[1015]

 

Rz. 434

Wird ein Partner von einem Gläubiger der Partnerschaft in Anspruch genommen, richtet sich der Ausgleich im Innenverhältnis vorbehaltlich der Regelungen im Partnerschaftsvertrag nach § 6 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 110 HGB. Danach besteht grds. ein Ausgleichsanspruch des Partners gegen die Partnerschaft. Im Verhältnis der Partner zur Partnerschaft besteht kein Gesamtschuldverhältnis i.S.v. §§ 421 ff. BGB.[1016] Soweit der ausgleichsberechtigte Partner von der Partnerschaft keinen Ersatz erhalten kann, sind die anderen Partner nach § 426 Abs. 1 BGB anteilig ausgleichspflichtig.[1017]

 

Rz. 435

Gem. § 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG i.V.m. § 129 HGB kann ein Partner, der wegen einer Verbindlichkeit der Partnerschaft in Anspruch genommen wird, neben persönlichen Einwendungen auch die der Partnerschaft zustehenden Einwendungen geltend machen kann. Dem Partner steht zudem die Einrede der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit analog § 129 Abs. 2, 3 HGB zu. Aus einem gegen die Partnerschaft gerichteten vollstreckbaren Titel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Partner nicht statt (§ 129 Abs. 4 HGB). Vielmehr bedarf es eines auf den einzelnen Partner lautenden Titels.

 

Rz. 436

§ 8 Abs. 1 Satz 2 PartGG bestimmt des Weiteren, dass auch § 130 HGB für die Haftung der Partner entsprechend anzuwenden ist. Danach haftet ein neu in die Partnerschaft eintretender Partner gleich den anderen Partnern nach Maßgabe der § 8 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 PartGG, § 129 HGB auch für Verbindlichkeiten der Partnerschaft, die bereits vor seinem Eintritt begründet worden sind.[1018] Ohne Bedeutung für die Haftung für solche Altverbindlichkeiten ist, ob der Name der Partnerschaft (vgl. § 2 PartGG) infolge des Eintritts geändert wird oder nicht. Entgegenstehende Vereinbarungen zwischen den Partnern sind ggü. Dritten unwirksam.

 

Rz. 437

Fraglich ist, ob eine neu gegründete Partnerschaft unter den Voraussetzungen des § 28 HGB für Verbindlichkeiten eines Rechtsanwalts haftet, dessen Praxis in die Partnerschaft mit einem anderen Rechtsanwalt eingebracht wird, sodass dann auch der eintretende Partner gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 PartGG für diese Verbindlichkeiten haften würde. Berücksichtigt man, dass eine persönliche Leistungserbringung die berufliche Tätigkeit des Einzelanwalts insgesamt charakterisiert, weshalb eine entsprechende Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Eintritt in das "Geschäft" eines Einzelanwalts grds. zu verneinen ist, müsste für die neu gegründete Partnerschaft nichts anderes gelten (zur Haftung des in eine Einzelkanzlei eintretenden Anwalts, wenn dadurch ein Zusammenschluss in der Rechtsform einer GbR entsteht, vgl. Rdn 415[1019]). Auch verweist § 2 Abs. 2 PartGG auf eine Vielzahl firmenrechtlicher Vorschriften des HGB, nicht jedoch auf § 28 HGB. Allerdings betrifft § 2 PartGG nur das Namensrecht der Partnerschaft im engeren Sinne, nicht jedoch die sich daraus ergebenden Haftungsfragen. Der Verweis in § 2 Abs. 2 PartGG bezieht sich folgerichtig auch nur auf Vorschriften des HGB-Firmenrechts im engeren Sinne. Für eine analoge Anwendung des § 28 HGB auf den Eintritt in eine Partnerschaft[1020] sprechen deren Annäherung an eine OHG und der Schutz der nicht befassten Partner durch § 8 Abs. 2 PartGG, der allerdings nur berufliche Fehler erfasst.

 

Rz. 438

Denkbar ist auch eine Haftung eines Rechtsanwalts oder anderen Freiberuflers, der zwar im Innenverhältnis nicht Partne...

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