Rz. 439
§ 8 Abs. 2 PartGG in der Neufassung des Gesetzes zur Änderung des UmwG, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze v. 22.7.1998, in Kraft getreten am 1.8.1998, sieht eine gesetzliche Haftungsbeschränkung auf einzelne Partner vor. Waren nur einzelne Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, so haften nur sie gem. § 8 Abs. 1 PartGG für berufliche Fehler neben der Partnerschaft; ausgenommen sind einzelne Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. Damit hat die Partnerschaft ggü. der Sozietät in der Rechtsform einer GbR deutlich an Attraktivität gewonnen. Die Haftung des Vermögens der Partnerschaft bleibt davon unberührt.
Rz. 440
Nach der ursprünglichen, nunmehr aufgehobenen Fassung des § 8 Abs. 2 PartGG bedurfte eine Haftungskonzentration auf einzelne Partner noch einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Auftraggeber. Nunmehr sieht das Gesetz – unter Anknüpfung an die Grundgedanken der bisherigen Regelung – eine verschuldensunabhängige Handelndenhaftung vor. Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts bezieht sich die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG ausschließlich auf Schäden, die gerade auf fehlerhafter Berufsausübung beruhen. Für sonstige Verbindlichkeiten (etwa aus Kauf-, Miet- oder Arbeitsverträgen) bleibt es bei der unbeschränkten, gesamtschuldnerischen Haftung der Partner nach § 8 Abs. 1 PartGG.
Rz. 441
Berufen sich die mit der Bearbeitung eines Auftrags nicht bzw. nur mit einem untergeordneten Beitrag befassten Partner auf die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG und reicht das Privatvermögen der haftenden Partner zusammen mit dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen der Partnerschaft nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch des geschädigten Auftraggebers zu erfüllen, müssen die Partner entscheiden, ob sie den zur Befriedigung des Gläubigers erforderlichen Betrag in die Partnerschaft nachschießen oder Insolvenz über das Vermögen der Partnerschaft anmelden. Im erstgenannten Fall läuft die Haftungskonzentration faktisch ins Leere. Im letztgenannten Fall wird die Partnerschaft gem. § 131 Abs. 1 Nr. 3 HGB i.V.m. § 9 Abs. 1 PartGG aufgelöst. Diese Regelung ist zwingend und kann nicht im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Partners eröffnet, wird die Partnerschaft. nicht aufgelöst. Das Gesetz ordnet an, dass dieser Partner dann aus der Partnerschaft ausscheidet (§ 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB i.V.m. § 9 Abs. 1 PartGG).
Rz. 442
Die Haftungskonzentration des § 8 Abs. 2 PartGG gilt nur für die Schadensersatzhaftung aus der fehlerhaften Berufsausübung, und zwar aus dem Anwaltsvertrag ("Auftrag"; zu Ansprüchen aus fehlerhafter Berufsausübung i.S.v. § 8 Abs. 2 PartGG vgl. Rdn 391 ff.). Weitere Tatbestandsvoraussetzung ist, dass mindestens ein Partner mit der Bearbeitung des Auftrags "befasst" war. Befassen ist über den Wortlaut hinaus i.S.e. tatsächlichen Mitwirkung zu verstehen und bedeutet, dass der Partner den Auftrag selbst bearbeitet oder seine Bearbeitung überwacht hat bzw. – bei unterlassener Bearbeitung – dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung hätte tun müssen. Mangels tatsächlicher Mitwirkung ist deshalb ein Partner nicht mit der Bearbeitung des Auftrags befasst, der einen Auftrag nicht selbst bearbeitet und von dem sachbearbeitenden Partner nicht hinzugezogen wird, auch wenn dies nach der internen Zuständigkeitsverteilung geboten gewesen wäre.
Rz. 443
Alle Partner haften persönlich – neben dem Partnerschaftsvermögen – als Gesamtschuldner, wenn sie alle mit der Leistungserbringung befasst sind. Wird kein Partner – sondern etwa ausschließlich ein angestellter Rechtsanwalt oder ein freier Mitarbeiter – tätig oder hat die Partnerschaft den Auftrag angenommen, danach aber nichts unternommen hat oder ist nicht aufzuklären ist, wer sich mit dem Auftrag befasst hat, kann eine Haftung aller nur verhindert werden, wenn nachweisbar ist, welcher Partner sich mit dem Auftrag hätte befassen müssen. Eine lückenlose Zuständigkeitsregelung in Form eines Geschäftsverteilungsplans ist daher dringend geboten.
Rz. 444
Das Gesetz selbst grenzt nunmehr untergeordnete Bearbeitungsbeiträge vom Befassen negativ ab. Ein solcher Bearbeitungsbeitrag von untergeordneter Bedeutung liegt vor etwa bei einer Urlaubs-, Krankheits- oder sonstigen Abwesenheitsvertretung ohne eigene substanzielle Bearbeitung. Von untergeordneter Bedeutung ist auch eine bloß interne Mitwirkung anderer Partner, die dem verantwortlichen, sachbearbeitenden Partner in den Angelegenheiten behilflich sind. Ein Bearbeitungsbeitrag, der den zur Haftung führenden Fehler mitverursacht hat, soll unter keinen Umständen als untergeordnet bewertet werden können. Einzelheiten der Abgrenzung werden von der Rechtsprechung geklärt werden müssen.
Rz. 445
Nicht abschließend geklärt ist die beschränkte Haftung des Scheinpartners. War dieser nicht mit der Bearbeitung des Auftrags befasst, kann er sich auf § 8...