Rz. 447
Der Gesetzgeber hat zum 16.7.2013 die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung eingeführt. Dabei handelt es sich nicht um eine eigenständige Gesellschaftsform. Vielmehr stellt die PartGmbB eine Ausprägung der Partnerschaftsgesellschaft dar, die bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft ermöglicht. Nach Angaben des Deutschen AnwaltVereins gab es im Juli 2014 bereits ca. 600 PartGmbB, diese Zahl erhöhte sich nach den jährlichen Statistiken der BRAK sodann permanent von 843 zu Beginn des Jahres 2015 auf 1.402 zum Jahresbeginn 2016, 1.814 zum Jahresbeginn 2017, 1.903 zu Beginn des Jahres 2018 bis auf 2.218 zu Beginn des Jahres 2019.
Rz. 448
Voraussetzung für die in § 8 Abs. 4 PartGG vorgesehene Haftungsbeschränkung ist, dass die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält, für die § 113 Abs. 3 und §§ 114 bis 124 VVG entsprechend gelten. Umfang und Höhe der Berufshaftpflichtversicherung werden in § 51a Abs. 2 Satz 1 BRAO festgelegt und entsprechen denjenigen der Rechtsanwalts-GmbH. Bei interprofessionellen Partnerschaften ist auf die jeweils höchste Mindestversicherungssumme abzustellen. Sollten Partnerschaftsgesellschaften mit Berufsträgern erlaubt werden, die nicht in § 59a BRAO genannt sind, ist eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen nur möglich, wenn auch diese Freiberufler kraft Gesetzes eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten können.
Rz. 449
Soweit § 8 Abs. 4 PartGG einen auf die Haftungsbeschränkung hindeutenden Namenszusatz vorschreibt, ist die Einhaltung nicht zwingende Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung. Allerdings kann diese leerlaufen, wenn der verwendete Name der Partnerschaft den Eindruck erweckt, als hafte die Partnerschaftsgesellschaft unbeschränkt mit dem Gesellschaftsvermögen bzw. nur nach § 8 Abs. 2 PartGG beschränkt.
Rz. 450
Zu beachten bleibt, dass die Haftungsbeschränkung nur Verbindlichkeiten der Partnerschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung erfasst. Daraus folgt zum einen, dass Einzelmandate von Partnern nicht unter die Beschränkung fallen, da es sich nicht um Verbindlichkeiten "der Partnerschaft" handelt, und zum andern, dass sog. Eigengeschäfte der Partnerschaft ausgeschlossen sind. Ebenso sollen deliktische Ansprüche nicht erfasst sein.
Rz. 451
Greift die Beschränkung, haftet für die aus beruflichem Fehlverhalten entstandenen Schäden nur das Gesellschaftsvermögen der Partnerschaft; die Haftung der Partner nach § 8 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 PartGG greift nicht.
Rz. 452
Diese haftungsmäßige Ausgestaltung der PartGmbB stellt einen vernünftigen Kompromiss dar. Zwar ist es denkbar, dass der Versicherungsschutz im Einzelfall nicht eingreift oder nicht ausreicht. Gleichwohl sind die Vertragspartner über § 117 Abs. 1 VVG zum Teil abgesichert. Überdies dürfte der Versicherungsschutz der PartGmbB deutlich höher sein als der einer herkömmlichen PartG.
Rz. 453
Entsteht eine PartGmbB durch eine identitätswahrende Umwandlung einer GbR oder gesellschaftsvertragliche Änderung bei einer bestehenden Partnerschaftsgesellschaft, bedarf es keiner Übertragung bereits laufender Mandate. Es stellt sich die Frage, ob auch bezüglich dieser Beratungsverträge künftig die Haftungsbeschränkung greift. Schon um das Vertrauen der Mandanten nicht zu beschädigen, sollte dies in einer ausdrücklichen Vereinbarung geregelt werden, da es im Hinblick auf höhere Versicherungssummen im Interesse des Mandanten liegen kann, sich auf das neue Haftungsregime einzulassen. Andernfalls wird von einer fünfjährigen "Nachhaftung" entsprechend §§ 736 BGB, 160 HGB, 224 UmwG ausgegangen werden müssen.
Rz. 454
Noch nicht hinreichend geklärt erscheint die Problematik bei einer Beendigung der PartGmbB durch Ausscheiden auch des vorletzten Partners. Da eine Ein-Mann-PartG nicht möglich ist und der verbleibende Partner damit als Einzelanwalt weiter tätig bleibt, entfällt für ihn die Haftungsbeschränkung. Um einen "Wettlauf des Ausscheidens" zu verhindern, muss der Gesellschaftsvertrag für diesen Fall Liquidationsregeln vorsehen.