Rz. 125
Ein Rücktritt (§§ 323, 324, 326 Abs. 5 BGB) von einem Anwalts- oder Steuerberaterdienstvertrag ist nur in Ausnahmefällen zulässig. An dessen Stelle tritt regelmäßig das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, weil es im Allgemeinen nicht im Interesse beider Partner läge, den gesamten Vertrag auch hinsichtlich störungsfrei erbrachter Leistungsteile rückabzuwickeln.[339] Die besonderen Kündigungsvorschriften verdrängen die Regeln über den Rücktritt.[340]
Jedenfalls ist ein Rücktritt grds. ausgeschlossen, wenn und soweit ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Dienstvertrags gem. §§ 626, 627 BGB besteht, weil die Folgeregelung des § 628 BGB, die teilweise auf Rücktrittsrecht verweist (§ 628 Abs. 1 Satz 3 BGB), nicht unterlaufen werden darf.
Ist der Rechtsberatervertrag als Werkvertrag ausgestaltet (§ 634 Nr. 3 BGB), kann sich ein Rücktrittsrecht aus §§ 323, 326 Abs. 5 BGB ergeben.[341]
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