Rz. 273
Verlangt der Mandant von einem der gesamtschuldnerisch haftenden Rechtsanwälte Schadensersatz, kann sich der betroffene Rechtsanwalt grds. nicht darauf berufen, der Mandant müsse sich einen Fehler des anderen Rechtsanwalts bei dem haftungsbegründenden Vorgang gem. §§ 254 Abs. 1, 278 BGB zurechnen lassen. Zwar ist auch i.R.d. § 254 Abs. 1 BGB dem Geschädigten ein Verschulden eines Erfüllungsgehilfen, dessen er sich zur Wahrnehmung seiner Interessen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses bedient, in entsprechender Anwendung des § 278 BGB zuzurechnen. Da sich aber die Pflichtenkreise des Prozessbevollmächtigten und des Verkehrsanwalts unterscheiden, ist keiner der beiden Anwälte ist in seinem Pflichtenkreis als Erfüllungsgehilfe des anderen i.S.d. § 278 BGB tätig. Ausnahmsweise hat sich der geschädigte Mandant auf einen Regressanspruch einen schuldhaften Schadensbeitrag eines anderen Rechtsanwalts als Mitverschulden nach §§ 254 Abs. 1, 278 BGB anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Rechtsanwalts zur Erfüllung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat und das Verhalten dieser Hilfsperson in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ihr anvertrauten Pflichtenkreis steht. Daher hat der Mandant ggü. dem Prozessanwalt z.B. eine vorwerfbare und schadensursächliche Falschangabe des Verkehrsanwalts als Mitverschulden zu vertreten, wenn der Verkehrsanwalt im Einvernehmen mit dem Mandanten den Prozessanwalt über den Sachverhalt zu unterrichten hat.
Rz. 274
Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, ob der Verkehrs- oder der Prozessanwalt Erfüllungsgehilfe des gemeinsamen Mandanten bei einer Obliegenheit zur Schadensminderung ist (vgl. § 6 Rdn 1 ff.). Eine Zurechnung nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB ist etwa vorzunehmen, wenn der in Anspruch genommene Verkehrsanwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag des Prozessanwalts geltend macht und dieser bestellt wurde, um einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler des Verkehrsanwalts zu beheben. Dies hat der BGH wiederholt für den Fall entschieden, dass der Auftraggeber mehrere Rechtsanwälte nacheinander eingeschaltet hat (vgl. Rdn 349 ff.).