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Die Kündigungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die dem Vertragspartner gem. § 130 BGB zugehen muss. Daher ist etwa eine Kündigung des Anwaltsvertrages durch den Rechtsanwalt unwirksam, wenn die Mandatsniederlegung nur ggü. dem Prozessgericht erklärt wird.[285]
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