Rz. 182
In den letzten Jahren betätigen sich Rechtsanwälte zunehmend auch als Mediator. Unter Mediation versteht man ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben, also die Einschaltung eines (meist) neutralen und unparteiischen Dritten, der die Parteien bei ihren Verhandlungs- und Lösungsversuchen unterstützt, jedoch über keine eigene (Konflikt-)Entscheidungskompetenz verfügt.
Zwar hat sich Mediation in Deutschland noch nicht in größerem Umfang durchgesetzt. Der (europäische) Gesetzgeber sieht jedoch erhebliche Potenziale, weshalb die Mediation durch einen gesetzlichen Rahmen gefördert werden sollte. Die außergerichtliche Konfliktbeilegung und insb. die Mediation sollen im Bewusstsein der Bevölkerung und der in der Rechtspflege tätigen Berufsgruppen stärker verankert werden. Die Stärkung der außergerichtlichen Mediation soll die Streitkultur in Deutschland nachhaltig verbessern. Das Gesetz unterscheidet zwischen außergerichtlicher, gerichtsnaher und gerichtsinterner Mediation und definiert den Mediator als eine unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Es enthält Regeln über das Verfahren und die Aufgaben der Mediatorinnen und Mediatoren. Hierzu zählen insb. Informations- und Hinweispflichten, sowie Offenbarungs- und Informationspflichten.
Rz. 183
Zur Mediation heißt es in § 18 BORA, dass der Rechtsanwalt den Regeln des Berufsrechts unterliegt, wenn er als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig wird. Zudem ist die Nutzung der Bezeichnung Mediator gem. § 7a BORA eingeschränkt. Danach darf sich als Mediator nur bezeichnen, wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht. Nichtanwaltlichen Mediatoren ist rechtsberatende Tätigkeit grds. verboten. Gem. § 2 Abs. 3 Nr. 4 RDG ist Mediation nur dann keine Rechtsdienstleistung, sofern sie nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift. Korrespondierend dazu sieht § 2 Abs. 6 Satz 2 MediationsG vor, dass der Mediator die Parteien, die ohne fachliche Beratung an der Mediation teilnehmen, auf die Möglichkeit hinweisen soll, die Vereinbarung bei Bedarf durch externe Berater überprüfen zu lassen. Bei dem Vertrag zwischen dem Mediator und den einzelnen Konfliktparteien handelt es sich regelmäßig um ein Verhältnis gem. §§ 611, 675 Abs. 1 BGB. Für den anwaltlichen Mediator gelten die Grundsätze, welche die Rechtsprechung generell zur Anwaltshaftung umfassend entwickelt hat. Das Verhältnis zwischen berufsrechtlichen Regelungen und denen des Mediationsgesetzes wird im Interesse der Parteien so zu definieren sein, dass der Rechtsanwalt jeweils die strengere Pflicht einhalten muss.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Rechtsdienstleistung vorliegen, wenn es der anwaltliche Mediator übernimmt, einvernehmliche rechtliche Lösungsvorschläge zu entwickeln. Die Haftung des Mediators bestimmt sich dann regelmäßig nach den Maßstäben der Anwaltshaftung. Ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitender Interessen liegt nicht vor, weil der Mediator von beiden Parteien beauftragt wird. Im Fall des Scheiterns der Mediation darf der Anwalt keine der Parteien weiter vertreten. Ein anwaltlicher Mediator, der von Eheleuten zu dem Zweck beauftragt wird, mit ihnen eine einverständliche Scheidungsfolgenvereinbarung auch über den Versorgungsausgleich zu erarbeiten, ist einem Ehegatten in derartigen Fällen wegen des Verlusts des Versorgungsausgleichs zu Schadensersatz verpflichtet, wenn er die für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Tatsachen nicht feststellt und der von ihm nicht ordnungsgemäß unterrichtete Rechtsanwalt des geschädigten Ehegatten in dem Ehescheidungsverfahren einen Verzicht auf den Versorgungsausgleich erklärt.
Wenn anwaltliche Mediatoren mit nichtanwaltlichen Mediatoren zusammenarbeiten wollen, ergeben sich Schwierigkeiten, da § 59a BRAO einem Zusammenschluss als Sozietät entgegensteht. Insoweit enthält § 59a BRAO eine abschließende Regelung über die im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit der Rechtsanwälte zulässigen Berufe, bei der es – jedenfalls in dem für die Entscheidung des BGH erheblichen Zeitpunkt – nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstößt, dass Mediatoren und Berufsbetreuer nicht bei den sozietätsfähigen Berufen in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO aufgezählt sind. Auch das Verbot einer Bürogemeinschaft mit einem Mediator oder Berufsbetreuer nach § 59a Abs. 3 BRAO soll nach Auffassung des BGH keinen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG begründen.
Rz. 184
Die Frage der Vergütung, ist nunmehr in § 34 RVG ausdrücklich geregelt. Durch § 34 RVG wird eine anwaltliche Tätigkeit als Mediator zur Berufstätigkeit des Rechtsanwalts erklärt. Gem. § 34 RVG soll der Rechtsanwa...