Rz. 510
Auf Haftungsbeschränkungen durch vorformulierte Vertragsbedingungen ist das AGB-Recht, soweit § 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO keine besonderen Regelungen enthält, unter den weiteren Voraussetzungen der §§ 305 Abs. 1, 305a, 308 bis 310 BGB grds. anwendbar.
Rz. 511
§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO regelt nicht die vertragliche Einbeziehung einer Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Einbeziehung in den Anwaltsvertrag richtet sich deshalb nach § 305 Abs. 2 und 3 BGB (vgl. Rdn 33 ff.). Da ggü. Unternehmern § 305 Abs. 2 und 3 wegen § 310 Abs. 3 BGB keine Anwendung findet, ist insoweit auf die von der Rechtsprechung entwickelten Regeln abzustellen. Danach reicht ein eindeutiger Hinweis auf die AGB aus, wenn es dem Mandanten möglich ist, von den AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. In jedem Fall ist ein zumindest stillschweigend erklärtes Einverständnis des Mandanten notwendig. Aus Beweisgründen sollte der Mandant deshalb auch bei einer Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen gebeten werden, die Vereinbarung schriftlich zu bestätigen.
Rz. 512
Insb. bei der Prozessvertretung könnte daran gedacht werden, dem Mandanten eine Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einem Formular gemeinsam mit der Prozessvollmacht vorzulegen oder die Haftungsbeschränkungsklausel mit einer Honorarvereinbarung zu verbinden. Im Schrifttum wird die Ansicht vertreten, wegen § 305c Abs. 1 BGB müssten die Regelungen in getrennten Urkunden enthalten sein. Dies entspricht der Rechtsprechung zu § 4 Abs. 1 Satz 1 StBVV (bzw. zu § 4 Abs. 1 RVG). Aus der systematischen Stellung des § 52 Abs. 2 Satz 3 BRAO folgt allerdings, dass diese strenge Formvorschrift nicht für vorformulierte Haftungsbeschränkungen nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO gilt. Sprechen damit gute Gründe dafür, dass es ausreicht, die Haftungsbeschränkung deutlich von anderen Erklärungen, wie etwa der Vollmacht, räumlich und drucktechnisch abzugrenzen, sollte trotzdem zur Sicherheit auf eine Trennung der Urkunden geachtet werden (vgl. Rdn 532 f.).
Rz. 513
Bei der Gestaltung formularmäßiger Haftungsbeschränkungen kommt § 305c Abs. 2 BGB eine zentrale Rolle zu. Nach dieser Vorschrift gehen Zweifel bei der Auslegung AGB zulasten des Verwenders, hier also regelmäßig zulasten des Rechtsanwalts. Wenn die Haftungsbeschränkungsklausel insgesamt unübersichtlich und nur schwer verständlich ist, ist sie gem. § 305c Abs. 2 BGB unwirksam.
Rz. 514
Haftungsbeschränkungen durch vorformulierte Vertragsbedingungen, die den von § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO vorgegebenen Rahmen ausfüllen, sind nicht bereits gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB entzogen, da solche Klauseln von dem dispositiven gesetzlichen Grundsatz des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichen. Allerdings konkretisiert § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die Vorschriften über die Inhaltskontrolle in §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, insb. § 309 Nr. 7 BGB. § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO gebührt daher im Rahmen seines Anwendungsbereichs als Spezialregelung Vorrang. Diese Auslegung entspricht dem Willen des Gesetzgebers, Haftungsbeschränkungen zwischen Rechtsanwalt und Auftraggeber in vorformulierten Vertragsbedingungen abschließend zu regeln. Über die §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB können nicht die Wertungen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO umgangen werden.