Rz. 501

Bei einer Haftungsbeschränkung, deren Ausgestaltung nur wirksam ist, wenn sie den Anforderungen an eine Vereinbarung im Einzelfall genügt, muss darauf geachtet werden, dass der Text nicht einem vorformulierten Muster entnommen wird. Die Parteien sollten beim Abschluss des Auftrags den Inhalt so genau wie möglich positiv umschreiben sowie negativ abgrenzen. Sie können z.B. vereinbaren, dass der Rechtsanwalt Fragen des Steuerrechts oder ausländischen Rechts nicht prüft. Dann kann es erforderlich sein, dass der Rechtsanwalt vorschlägt, zu diesen Sachgebieten einen anderen Berater zu beauftragen. Durch die Beschreibung des vereinbarten Auftragsinhalts (Leistungsbeschreibung) kann der Umfang der Sorgfaltspflichten bereits tatbestandlich begrenzt werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollte dieser Vertragsinhalt schriftlich fixiert werden. Rechtsanwalt und Mandant können eine Haftungsbeschränkung auch mit einer Vereinbarung über das Honorar zusammenfassen. Gem. § 4 Abs. 1 RVG ist hierzu eine Vereinbarung im Einzelfall erforderlich. All dies erleichtert im Streitfall den Beweis, dass auch eine Haftungsbeschränkung im Einzelfall vereinbart worden ist. Daneben kann es für den Rechtsanwalt empfehlenswert sein, beweiskräftig zu dokumentieren, dass er den Auftraggeber über die sich für diesen aus der Haftungsbeschränkung ergebenden Risiken aufgeklärt hat.

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