Rz. 185
Wenn ein Rechtsanwalt zur Wahrnehmung einer amtlichen oder amtsähnlichen Tätigkeit bestellt worden ist, scheidet eine Haftung aus Anwaltsvertrag aus. So übt ein als Staatsbeauftragter bestellter Rechtsanwalt, der in dieser Funktion tätig wird, eine öffentlich-rechtliche, nicht aber eine anwaltliche, d.h. eine durch den Grundsatz der Staatsunabhängigkeit gekennzeichnete Tätigkeit aus. Dass einzelne seiner Aufgaben u.U. auch einem Rechtsanwalt aufgrund eines Mandats übertragen werden könnten, steht dem nicht entgegen.
1. Verwalter in Insolvenzverfahren, Mitglied im Gläubigerausschuss
Rz. 186
Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter stellt eine nicht berufstypische Tätigkeit des Anwalts dar, die selbst bei Beantwortung schwieriger Rechtsfragen keine Besorgung von "Rechtsangelegenheiten" i.S.d. § 3 Abs. 1 BRAO darstellt. Neben notwendigen Fachkenntnissen, kommt es auf eine persönliche Integrität an. Ein Rechtsanwalt, der zum Insolvenzverwalter bestellt worden ist, ist nach § 60 InsO für die Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten allen Beteiligten ggü. verantwortlich. Ein Insolvenzverwalter haftet allen Beteiligten, denen ggü. er Verwalterpflichten schuldhaft verletzt. Das dem Insolvenzverwalter übertragene Amt begründet ggü. allen Beteiligten gesetzliche Pflichten. Dies führt zu einer außervertraglichen Sonderbeziehung zwischen Insolvenzverwalter und Beteiligten. Einen Sondertatbestand enthält § 61 InsO. Danach ist der Insolvenzverwalter dem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann.
Beauftragt der Insolvenzverwalter einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung einer zur Masse gehörenden Forderung, hat er ggü. den Insolvenzgläubigern das Verschulden des Rechtsanwalts gem. § 278 BGB in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Eine solche Haftung kann etwa dann eintreten, wenn der vom Insolvenzverwalter beauftragte Rechtsanwalt eine zur Masse gehörende Forderung gegen eine Drittschuldnerin nicht mit der gebotenen Beschleunigung einzieht und dadurch die Verteilungsmasse verkürzt.
Rz. 187
Entsprechendes gilt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO für einen vor Insolvenzeröffnung bestellten vorläufigen Insolvenzverwalter, einen für die Eigenverwaltung bestellten Sachwalter (§ 274 Abs. 1 InsO) oder einen Zwangsverwalter (§ 154 Satz 1 ZVG). Tragender Grund dieser Haftungstatbestände ist, dass die Verwalter zur Tätigkeit in einem fremden Rechts- und Interessenkreis gerichtlich bestellt sind und fremde Geschäfte zu besorgen haben; als öffentlich bestellte Verwalter fremden Vermögens haften sie allen, denen ggü. ihnen aufgrund der übertragenen Vermögensverwaltung besondere Pflichten obliegen, für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Pflichten.
Rz. 188
Vergleichbares gilt auch für Mitglieder des Gläubigerausschusses (§ 67 InsO), die den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet sind, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach der InsO obliegen (§ 71 InsO). Aus wichtigem Grund ist auch eine Entlassung nach § 70 InsO möglich.
2. Vormund, Pfleger und Betreuer
Rz. 189
Ein gerichtlich bestellter Vormund (§ 1789 BGB) ist dem Mündel gem. § 1833 Abs. 1 Satz 1 BGB für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt. Für Pfleger (§ 1915 BGB) und Betreuer (§ 1908i BGB) gilt § 1833 BGB entsprechend.
3. Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter
Rz. 190
Verletzt ein Testamentsvollstrecker seine Pflichten, ist er gem. § 2219 BGB dem Erben für den daraus entstehenden Schaden und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer vera...