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Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Partei dann nicht gem. § 240 S. 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sondern nur ein (allgemeiner) Zustimmungsvorbehalt i.S.v. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.[16]

[16] BGH v. 21.6.1999 – II ZR 70/98, NZI 1999, 363 = ZInsO 1999, 472 = ZIP 1999, 1314; BAG v. 25.4.2001 – 5 AZR 360/99, ArbRB 2001, 70 (Berscheid) = NZA 2002, 87 = ZInsO 2001, 1024.

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