Rz. 28
Ein anhängiger Rechtsstreit wird durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters über das Vermögen einer Partei dann nicht gem. § 240 S. 2 ZPO unterbrochen, wenn dem Schuldner kein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, sondern nur ein (allgemeiner) Zustimmungsvorbehalt i.S.v. von § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet wird und deshalb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen nicht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 InsO auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.[16]
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