Rz. 50

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über eine Beklagte im europäischen Ausland (hier: in Luxemburg) unterbricht den in Deutschland anhängigen (die Insolvenzmasse betreffenden) Prozess nach § 46 Abs. 2 ArbGG, § 240 ZPO. Es wäre eine sowohl nach deutschem Verfassungsrecht als auch nach europäischem Recht unzulässige Bevorzugung der Arbeitnehmer mit ausländischem Arbeitgeber, wenn ihr Prozess fortgeführt wird, aber die Prozesse der ausländischen (hier: luxemburgischen) Arbeitnehmer nach dortigem Recht genauso wie die Prozesse von deutschen Arbeitnehmern bei deutschen Arbeitge­bern unterbrochen werden.[41]

 

Rz. 51

Auch in einem englischen Administration-Verfahren, das als Hauptinsolvenzverfahren i.S.v. Art. 3 Abs. 1 EuInsVO eröffnet worden ist, findet nach Auffassung des LAG Frankfurt deutsches (Insolvenz-)Arbeitsrecht Anwendung.[42]

 

Rz. 52

Auch ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbrechen nach der Auffassung des BAG den im Inland anhängigen Kündigungsschutzprozess. Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer gerichtlichen Aufhebung des U.S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes.[43]

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