Rz. 50

Nach § 2 Abs. 1 RDG ist eine Rechtsdienstleistung "jede Tätigkeit in konkreten fremden Rechtsangelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert". Liegt eine solche Rechtsdienstleistung vor, ist zu prüfen, ob diese ausnahmsweise nicht nur Rechtsanwälten oder Verbänden (wie z.B. dem ADAC) vorbehalten ist, sondern als so genannte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG z.B. im Kfz-Bereich auch durch Sachverständige, Werkstätten oder Mietwagenunternehmen erbracht werden kann.

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